Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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&  24.  Die  Gesellschaft  soll  während  der  Bauzeit  von  der  Gewerbesteuer  befreit  sein.

§  25.  Die  Königlich  Sächsische  Staatsregierung  behält  sich  das  Recht  vor,  nach
Ablauf  von  dreißig  Jahren  nach  Eröffnung  des  Betriebs  auf  der  ganzen  Bahn  das
Eigenthum  der  Letzteren  gegen  Gewährung  des  zwanzigfachen  Betrags  des  letzten,  auf
Grund  der  Betriebsrechnungen  ermittelten  fünfjährigen  Durchschnitts-Reinertrags  zu
erwerben.

Diese  fünf  Jahre  sind  von  dem  letzten  Jahresrechnungsschlusse  an,  welcher  der  Ankündigung
  zum  Ankaufe  vorhergegangen  ist,  zurückzurechnen.

Bei  Aufstellung  dieser  Reinertragsrechnung  bleibt  der  Betrag  der  in  den  letzten
fünf  Jahren  aus  den  Betriebseinnahmen  bezahlten  Schulden  bei  der  Ausgabe  unberücksichtigt,
  es  wird  vielmehr  der  Reinertrag  um  diesen  Betrag  erhöht.

Zum  Behufe  der  Ermittelung  des  Reinertrags  steht  der  Regierung  das  Recht  der
speciellen  Prüfung  der  Betriebsrechnung  auf  die  mehrerwähnten  fünf  Jahre  zu.

Im  Falle  dieses  Ankaufs  geht  die  Bahn  sammt  sämmtlichen  Gebäuden,  Grundstücken
  2c.,  ferner  allen  Betriebsmitteln  und  Materialvorräthen,  dem  etwa  vorhandenen
baaren  Betriebs=  und  Reservefond,  sowie  überhaupt  allen  Activen  an  den  Staat  über,
wogegen  dieser  sämmtliche  ihm  bekannt  gemachte  Passiven  zu  alleiniger  Vertretung  übernimmt.


Die  Staatsregierung  wird  von  der  Absicht  des  Ankaufs  dem  Gesellschaftsdirectorium
sechs  Monate  zuvor  amtliche  Mittheilung  machen.

Würde  sich  ergeben,  daß  die  Gesellschaft  in  der  Zeit  zwischen  der  erfolgten  Kündigung
  und  der  Uebergabe  an  den  Staat  weniger  auf  Unterhaltung  und  Erneuerung  der
Bahn  sammt  Zubehör  gewendet  hätte,  als  dieß  im  Durchschnitte  der  mehrerwähnten
fünf  Jahre  geschehen  ist,  so  hat  sie  die  Differenz  von  dem  oben  bestimmten  Kaufpreise
in  Abrechnung  bringen  zu  lassen.

#26.  Sollte  die  Bahn  innerhalb  der  im  §  5  bestimmten  Bauzeit  nicht  fertig  hergestellt
  werden,  so  ist,  nächst  dem  Erlöschen  der  Concession  und  dem  Verfalle  der  Caution
für  die  ganze  Linie,  die  Staatsregierung  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet,  das  Eigenthum
  an  dem  etwa  bereits  erworbenen  Grund  und  Boden  und  an  dem  ausgeführten
Theile  des  Unter=  und  Oberbaues  sammt  Zubehör  ganz  oder  theilweise  gegen  den  Taxwerth
  zu  erwerben.

&.27.  Zu  Handhabung  ihres  Aufsichtsrechts  behält  sich  die  Staatsregierung  vor,
nach  Befinden  einen  beständigen  Commissar  zu  ernennen,  welcher  den  Verkehr  der
Staatsregierung  mit  dem  Gesellschaftsdirectorium  in  allen  nicht  die  speciell  technische
Aufsicht  durch  die  Organe  des  Finanzministeriums  betreffenden  und  nicht  zu  unmittelbarem
  Einschreiten  der  competenten  Gerichts=  oder  Verwaltungsbehörden  geeigneten
Fällen  vermitteln  wird.