Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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II. Flüssigkeitsmaaße. 
8. 5. 
Zulässige Flüssigkeitsmaaße. 
Flüssigkeitsmaaße für den öffentlichen Verkehr werden nur in folgenden Größen zur Eichung und 
Stempelung zugelassen: 
20 Liter oder Kanmen, 
1 0 11 n n 
5 n -* 5 
2 7 11 17! 
1 Liter oder Kanne, 
5½ oder 0,5 Liter oder Kanne = 1 Schoppen. 
½ 4 7½ 5 u 
0,2 5 5 u 
8 5 7½“ u 
0,1 5 5 r 
¼ 6 5 7½ » 
0,05 » » » 
V 82 5 ½% 5 
0,02 „„„ „ 
Jedes zuzulassende Maaß muß so hergestellt sein, daß eine Abmessung von Flüssigkeiten innerhalb 
der im Verkehr gestatteten Abweichung vom Sollinhalte durch dasselbe sicher erfolgen kann, daß es den 
beim Gebrauche unvermeidlich vorkommenden Einwirkungen genügenden Widerstand leistet und absichtlich 
angebrachte Verletzungen leicht erkennen läßt, übrigens auch den nachstehenden Vorschristen in Bezug auf 
Bezeichnung, Form, Material und sonstige Beschaffenheit entspricht. 
8. 6. 
Bezeichnung. 
Die Bezeichnung hat deutlich und von dem Maaße untrennbar durch Angabe der Einheiten oder 
Bruchtheile vom Liter, die es enthält, unter Beisetzung des Wortes Liter oder des Buchstaben L. zu er- 
folgen. Als Bruchbezeichnungen sind hierbei für die decimalen Abstufungen Decimalbrüche, für die Ab- 
stufungen nach Halbirungen gewöhnliche Brüche zu benutzen. 
Es ist gestattet, dieser Hauptbezeichnung auch die vollen deutschen Namen beizufügen. 
S. 7. 
Material. 
Für den Verkehr zulässige Maaße müssen aus Zinn, Weißblech, Messing oder Kupfer hergestellt, 
in den beiden letzeren Fällen aber innerlich mit reinem Zinn vollständig und gut verzinnt sein.
	        
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