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8. 10.
Unzulässige Maaße.
Unzulässig sind alle Maaße, welche den vorstehenden Vorschriften nicht entsprechen, insbesondere
Maaße aus Zinkblech; solche mit gewölbter Bodenfläche; Maaße mit Blechring statt der Stifte zur Be-
grenzung des Flüssigkeitsspiegels; Maaße, bei denen der Flüssigkeitsspiegel durch den oberen Rand be-
grenzt werden soll, sofern die Grenzlinie nicht parallel zum Boden liegt, oder nicht in eine Ebene fällt.
8. 11.
Eichung und Fehlergrenze der Flüssigkeismaaße.
Das Eichen hat unter Beobachtung der in der Instruktion angegebenen Vorschriften zu erfolgen,
und es kann nur dann zur Stempelung geschritten werden, wenn eine größere Abweichung von dem
Eichungsnormale oder von dem Sollinhalie im Mehr oder Weniger nicht stattfindet, als die folgende:
bei Maaßen von 20 L. bis 1 L. höchstens ¼200 des Sollinhaltes
0,5 L. bis 0,2 L. » UM
½ L. bis 0,02 L. » /100
8. 12.
Eichung der Fässer.
Nur solche Fässer dürfen überhaupt zur Bestimmung des Rauminhaltes zugelassen werden, welche
hinsichtlich der Haltbarkeit ihrer Konstruktion und ihrer sonstigen Beschaffenheit untadelhaft sind.
Der Inhalt ist durch das in der Instruktion angeführte Verfahren zu bestimmen und bis auf
½0°% des Fassungsraumes mit Abrundung auf Zehntheile des Liters anzugeben.
8. 13.
Stempelung der Flüssigkeits-Maaße und Fässer.
Die Beglaubigung der bis zum Rande gefüllten Flüssigkeitsmaaße erfolgt durch zwei diametral
gegenüber auf oder dicht unter dem Rande angebrachte Stempel, die der Maaße mit Ausflußöffnungen
durch Stempelung dicht unter dem unteren Rande jeder solchen Oeffnung; die der Stistenmaaße durch
Stempelung des äußerlich für jeden Stift vorhandenen Zinntropfens.
Bei jedem aus einzelnen durch Löthung verbundenen Theilen bestehenden Maaße sind die auf den
Löthfugen anzubringenden Zinntropfen zu stempeln; die Böden der Blechmaaße an zwei diametral gegen-
über liegenden Stellen.
Bel Fässern ist auf dem einen Boden, oder bei kleineren Fässern statt dessen auf dem Umfange, der
Inhalt in Liter (bezüglich Zehntheil Liter) unter Beisetzung des Buchstabens L., außerdem die Nummer
des Eichregisters und die Jahreszahl der Eichung, sowie der Stempel der Eichungsstelle einzubrennen.
III. Hohlmaaße für trockene Gegenstände.
S. 14.
Zulässige Maaße.
Für den öffentlichen Verkehr bestimmte Maaße werden nur in folgenden Größen zur Eichung und
Stempelung zugelassen: