Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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in der normalen Stellung des Gewichtes nach oben gekehrten Fläche und gleichzeitig auf der Bodenfläche, 
dergleichen Stücke in Form von Blechplättchen nur auf der oberen Fläche. Die einzelnen Theile der Ein- 
satzgewichte werden auf der inneren und äußeren Bodenfläche gestempelt. 
So weit dies die Größe der zu stempelnden Fläche erlaubt, wird hierzu der volle Stempel der 
Eichungsstelle, bei den kleinsten Gewichtsstücken der Stempel verwendet, welcher das allen Eichungsstellen 
gemeinschaftliche Zeichen enthält. 
Präcisionsgewichte erhalten außerdem an ihrer oberen Fläche einen Stempel in Form eines 
sechsstrahligen Sternes. . 
Es ist zulässig, bei den Gewichtsstücken, wo dies überhaupt geschehen kann, nach der ersten Eichung 
und bei den späteren Revisionen neben dem Beglaubigungsstempel auch die Jahreszahl außzuschlagen. 
S. 30. 
In Beziehung auf die Medicinal-Gewichte bleibt weitere Anweisung vorbehalten. 
Zweiter Abschnitt. 
Vorschriften über Waagen und sonstige Meßwerkzeuge. 
I. Waagen. 
8. 31. 
Zulässige Waagen überhaupt. 
Zur Eichung zuzulassen sind nur solche Gattungen von Waagen, deren Theorie und deren erfah- 
rungsmäßige Leistungen eine Bürgschaft gewähren, daß sie Empfindlichkeit, Tragsähigkeit und Zuverlässig= 
keit von hinreichendem Grade und binreichender Dauer für die Zwecke des Verkehrs besitzen. 
Es werden daher zur Eichung zunächst nur Hebel waagen zugelassen und zwar nur solche 
Gattungen derselben, deren Konstruktionssystem die Erfüllung folgender allgemeiner Bedingungen der 
Stempelfähigkeit erwarten läßt: 
Jede zuzulassende Waage muß sowohl belastet als unbelastet, sobald sie, von einer Gleichgewichtslage 
ausgehend, absichtlich in Schwingungen versetzt worden ist, in die ansängliche Gleichgewichtslage wieder 
zurückkehren; 
ihre Theile dürfen bei der größten Belastung, für welche sie bestimmt ist, keine Formänderungen 
zeigen; 
die sich berührenden Theile, welche bei den Schwingungen der Waage die Drehungeachsen bilden, 
(Schneiden, Lager) müssen von genügender Härte sein, um gegen zu schnelle Abnutzung Sicherheit zu 
gewähren; — eine solche Länge haben, daß in der Lage der Drehungspunkte eine bemerkliche Veränderung 
durch Verschiebung nicht bewirkt werden kann; — Reibungsflächen von möglichst geringer Ausdehnung 
darbieten, und ihre Bewegung ohne Klemmung und seitliche Friktion so vollführen, daß der Mechanismus 
der Waage zu freiem Spiele gelangen kann;
	        
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