Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

auch muͤssen die an jedem Hebel befindlichen Schneiden rechtwinklig zu demselben, parallel gegen 
einander und unwandelbar befestigt sein, und in einer solchen Lage sich befinden, daß der Schwerpunkt 
bei der stärksten Belastung der Waage unter der Mittelschneide liegt und die Waage daher stets ein 
stabiles Gleichgewicht zeigt. 
An jeder Waage muß die größte Last, für welche sie bestimmt ist, bei größeren Lastwaagen auch die 
geringste zulässige Last, angegeben sein. 
5S. 32. 
Zulässige Konstruktionssysteme. 
Auf Grund der allgemeinen Bestimmungen des 8. 31 werden zunächst nur folgende Konstruktions= 
Systeme von Hebelwaagen für eichungsfähig erklärt: 
a) gleicharmige Balkenwaagen, 
b) ungleicharmige Balkenwaagen, 
IP) Brückenwaagen, 
4) oberschalige Waagen oder Tafelwaagen. 
Die speciellen Bedingungen der Stempelfähigkeit dieser einzelnen Gattungen von Waagen sind in 
den solgenden Paragraphen enthalten. 
8. 33. 
Gleicharmige Balkenwaagen. 
Der Waagebalken einer solchen Waage darf in den beiden Armen eine ersichtliche Verschiedenheit 
der Gestalt nicht wahrnehmen lassen; 
er muß mit einer geradlinig ausgeführten, nach oben oder unten gerichteten Zunge fest verbunden 
sein; die Mittellinie der Zunge soll von einer zu der Verbindungslinie der beiden Endschneiden winkel- 
rechten Richtung nicht merklich abweichen und verlängert durch die Schärfe der Miltelschneide gehen; 
der Waagebalken muß für sich im Gleichgewicht sein, und in dieselbe Lage zurückkehren, wenn er 
in Schwingungen versetzt worden ist; 
endlich gleicharmig sein, wobei höchstens eine Abweichung zulässig ist, deren Größe durch den in 
#. 38 für die Empfindlichkeit bestimmten Bruchtheil angegeben wird. 
Die größte einfeitige Tragfähigkeit der Waage und bei Lastwaagen auch vie geringste zulässige Be- 
lastung nach Kilogrammen oder Pfunden ist entweder auf dem Balken unmittelbar, oder auf einem in 
denselben eingetriebenen Kupfer= oder Messingpfropf, der noch eine Stempelung zulassen muß, anzugeben. 
Der Eichungsstelle ist es besonders anzuzeigen, wenn die Waage als Präcisionswaage dienen soll, 
da für diese eine größere Genauigkeit verlangt wird. 
Die zu einem Waagebalken gehörenden Waageschalen, die übrigens nicht stempelfähig sind, müssen 
nebst den zu ihrer Aufhängung dienenden Ketten, Schnüren oder Stangen ohne jedes Ausgleichungsmittel 
(Draht, Bleistück rc.) gleiches Gewicht haben. 
8. 34. 
Ungleicharmige Balkenwaagen. 
A) Mit unveränderlichem Verhältniß der Hebelarme. 
Diese Waagen müssen bezüglich der Genauigkeit und Solidität des Balkens, der Lage der Zunge, 
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