— 22 —
III. Gasmesser.
8. 43.
Zulässlge Gasmesser.
Zur Eichung und Stempelung sind solche Gasmesser zuzulassen:
welche die Gasmenge nach Cubikmetern bestimmen;
bei denen die Messung des Gases durch eine rotirende, zum Theil in Wasser oder eine andere
Flüssigkeit eintauchende Blechtrommel (nasse Gasmesser),
oder durch ein System von trockenen Kammern mit beweglichen Wänden (trockene Gasmesser) er-
folgt, und
welche mit den zur Erreichung einer sicheren Abmessung erforderlichen Einrichtungen versehen sind.
8. 44.
Beschaffenheit der Gasmesser.
Es muß daher:
A.) bei den nassen Gasmessern
die um eine horizontale Achse rotirende Trommel nicht ohne Verletzung des später anzubringenden
Stempels zugänglich sein, und in einem gasdichten Gehäuse sich befinden, welches zugleich als Gas= und
Flüssigkeits-Behälter dient;
der oberhalb des Flüssigkeitsspiegels liegende, gasfassende Theil der Trommel dadurch zu einem
möglichst unveränderlichen Kubikinhalte gebracht werden, daß der, diesen Fassungsraum begrenzende Flüls-
sigkeitsspiegel sowohl überhaupt, als in seiner Lage gegen die Trommelachse constant erhalten werden kann;
serner müssen die Enden der Fübe des Gasmessers sich in einer Ebene befinden, damit demselben
für die Aufstellung bei der Verwendung diejenige Stellung gesichert werden kann, welche er bei der
Eichung auf einer horizontalen Ebene einnahm;
B) bei trockenen Gasmessern
müssen die messenden Kammern und Ventile von einem gasdichten Gehäuse umschlossen sein,
vollkommen gasdichte, leicht bewegliche Scheidewände haben, welche so angeordnet sind, daß sich
Wassersäcke, durch die der Fassungsraum verändert wird, nicht bilden können.
ad A. und B.
Bei nassen und trockenen Gasmessern muß die Summe der messenden Räume (respective der Trom-
mel oder der Kammern) bei einem Gasdruck von 402. Wassersäulenhöhe zu dem Kubikmeter in einem
Verhältniß stehen, welches durch den Zählapparat genau wiedergegeben wird.
5. 45.
Beschaffenheit des Zählwerkés.
Es muß das Zählwerk (die Gasuhr) so angebracht sein, daß es nicht ohne Verletzung des später
außzubringenden Stempels zugänglich ist, und es müssen
die einzelnen Scheiben nur Zahlen enthalten, welche die abzumessende Gasmenge nach Kubikmetern
bestimmen (wobei jedoch nicht ausgeschlossen ist, kleinere Raumtheile als das Kubikmeter nach Bruchtheilen