Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Sechster Abschnitt. 
Aebergangs · Westimmungen. 
8. 86. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Die Eichungsstellen haben zur Beglaubigung von Maaßen und Gewichten, welche nach den Vor- 
schriften dieser Eichordnung von ihnen geprüst sind, vom 1. Januar 1870 an die hier vorgeschriebenen 
Stempel zu verwenden, dagegen zur Beglaubigung von Gegenständen, welche nach den mit Schluß des 
Jahres 1871 aubßer Geltung tretenden Vorschriften von ihnen untersucht sind, die bisherigen Stempel zu 
benutzen. Letztere dürfen von dem 1. Januar 1872 an nicht weiter verwendet werden. 
8. 87. 
Eichung von Maaßstäben. 
Bis zum Ende des Jahres 1871 ist es zulässig, Maaßstaͤbe für den Verkehr zu eichen und zu stempeln, 
welche in Bezug auf ihre Länge den Vorschriften des 8. 1 entsprechen, auch wenn sie außer dem Meter= 
maaß noch das bis zu dem oben angeführten Zeitpunkte geltende landesübliche Maaß enthalten; dagegen 
ist es nicht gestattet, Maaßstäbe zu eichen und zu stempeln, deren Gesammtlänge zwischen ihren Endmarken 
nach den jetzt landesüblichen Maaßen bestimmt ist, und welche gleichzeitig eine Eimheilung nach dem met- 
rischen Systeme enthalten. 
#. S. 
Eichung von Hohlmaaßen. 
Nach den bisherigen Vorschriften ausgesührte Hohlmaaße können, nachdem sie auf die Größen des 
neuen Systems umgeändert worden sind, bis zum Ende des Jahres 1871 auch dann zur Eichung zuge- 
lassen werden, wenn ihr Durchmesser um mehr als die nach §. 8 und §. 17 gestatteten Größen von dem 
vorgeschriebenen Durchmesser abweicht; doch darf diese Abweichung nicht mehr als das Doppelte jener später 
nachzulassenden Abweichung betragen, und es müssen die Maaße mit der hier vorgeschriebenen Bezeichnung 
versehen sein. 
8. 89. 
Eichung im Verkehr befindlicher Gewichte. 
Im Verkehr befindliche Gewichte, deren Größe und Größen-Bezeichnung nach den allgemeinen Be- 
stimmungen der neuen Maaß= und Gewichtsordnung zulässig ist, und die nach den bisher geltenden Be- 
stimmungen vorschriftsmäßig geeicht und gestempelt sind, können zwar ungeachtet ihrer eiwn mit §. 22, 
23, 25 und 26 nicht übereinstimmenden Gewichtsgröße, Bezeichnung, Form und sonstigen Beschaffenhemn 
auch nach dem 1. Junuar 1872 im öffentlichen Verkehr innerhalb des Landes, dessen Stempel sie tragen, 
geduldet werden; um jedoch innerhalb des ganzen Bundesgebiets im Verkehre zulässig zu sein, bedürsen 
solche Gewickte einer erneuten Revision und Beglaubigung durch den Bundes Eichungs-Stempel, und diese 
soll ihnen bis zum 1. Januar 1872 trotz etwaiger Abweichungen von den Bestimmungen der 8#. 22, 23, 
25 und 26 der neuen Eichordnung nicht versagt werden.
	        
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