Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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s. 90. 
Oeffentliche Bekanntmachung der im Verkehre unzulässigen älteren 
Gewichte. 
Die Bundes-Normal-Eichungs-Kommission wird durch öffentliche Bekanntmachung diejenigen Ge- 
wichtsstücke der in den einzelnen Bundesländern bis zu Ende des Jahres 1871 geltenden Gewichtssysteme 
bezeichnen, welche nach ihrer Gröhe und Hrößen-Bezeichnung den Vorschristen der Maaß= und Gewichts- 
ordnung nicht entsprechen, und deßhalb nach dem 1. Januar 1872 im öffentlichen Verkehr nicht mehr zu- 
gelassen werden können. 
S. D.. 
Die Eichung der Waagen betreffend. 
Die Eichungsstellen haben die im Verkehr befindlichen Waagen, welche nach den bis zu Ende des 
Jahres 1871 geltenden Vorschriften beglaubigt sind, und für deren spätere Zulassung im Verkehr dasselbe 
Hilt, was im §. 89 für die Gewichte bestimmt worden ist, auch nach dem 1. Januar 1872, wenn ihre 
Beglaubigung mit dem Bundes-Eichungs-Stempel verlangt wird, zur Nacheichung anzunehmen und dieselben, 
sofern ihre Zulässigkeit keinen sonstigen Bedenken unterliegt, zu stempeln, wenn sie auch die in §. 31 vor- 
geschriebene Bezeichnung der größten Tragfähigkeit nicht an sich tragen. In solchen Fällen ist, soweit es 
thunlich, eine Bezeichnung der Tragfähigkeit anzubringen. 
Zur Eichung gebrachte Waagen können, wenn sie den Vorschriften dieser Eichordnung entsprechen, 
schon vom 1. Januar 1870 ab mit dem neuen Stempel beglaubigt werden. 
8. 92. 
Eichung von Alkoholometern und Gasmessern. 
Bei Eichung der Alkoholometer ist bereits vom 1. Januar 1870 an die übereinstimmend mit den 
bisherigen Instruktionen im §. 41 vorgeschriebene Gewichtsbestimmung in Milligrammen auszudrücken. 
Die Eichungsstellen können bereits vor dem 1. Januar 1872 Gasmesser, welche nach den in dieser 
Eichordnung getroffenen Vorschristen registriren, ur Eichung und Stempelung annehmen. 
Die bereits vor dem 1. Januar 1872 nach den innerhalb der einzelnen Bundesländer bisher gelten- 
den Vorschristen geprüften und gestempelten Alkoholometer und Gasmesser bleiben auch nach dem 1. Ja- 
nuar 1872 innerhalb des Landes, dessen Stempel sie tragen, im Verkehr zulässig. . 
Die Beglaubigung durch den Bundes-Eichungs-Stempel ist bei beiden Arten von Meßwerkzeugen 
an die Erfüllung der Vorschriften dieser Eichordnung gebunden, doch können Gasmesser, welche bereits 
vor dem 1. Januar 1872 gehörig gestempelt und in Gebrauch waren, und welche wegen unwesentlicher 
Reparaturen nach diesem Zeitpunkt einer neuen Stempelung bedürfen, auch ohne den Vorschriften der 
K 43 bis 46 zu genügen, gestempelt werden. 
Nach wesentlichen Reparaturen jedoch, worüber die Instruktion Näheres bestimmen wird, müssen 
solcke Gasmesser auf metrische Registrirung eingerichtet werden, bevor sie eine neue Stempelung erfahren 
können. —
	        
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