Full text : Europäischer Geschichtskalender. Sechzehnter Jahrgang. 1875. (16)

Das  deutsche  Reich  und  seine  einzelnen  Glieder.  (Febr.  22.)  63

welcher  einen  Communalbeamten  seines  Amtes  entsetzte,  weil  derselbe
Mitglied  des  Mainzer  Katholikenvereins  ist  und  weder  aus  demselben
  austreten,  noch  sein  Amt  niederlegen  wollte.

In  den  Gründen  dieser  Entscheidung  wird  gesagt:  „Schon  die  Thatsache,
  daß  der  Mainzer  Katholikenverein  ein  regierungsfeindlicher  ist,  welcher
die  Opposition  gegen  die  Maßnahmen  der  Staatsregierung  auf  kirchenpolitischem
  Gebiete  zum  Gegenstande  seiner  Agitationen  und  Bestrebungen  macht,
charakterisirt  den  Verein  als  einen  solchen,  dessen  Mitgliedschaft  mit  der  Stellung
  und  den  Pflichten  eines  Beamten  unvereinbar  ist.  Der  Gehorsam  und
die  Treue,  welche  jeder  Beamte,  also  auch  der  Communalbeamte  dem  Staate
und  der  Staatsgewalt  schuldet,  schließen  jede  Parteinahme  des  Beamten  gegen
die  Staatsregierung  und  ihre  Anordnungen  aus;  und  die  allgemenen  staatsbürgerlichen
  Rechte,  welche  der  Angeschuldigte  aus  Art.  30  der  Verfassungsurkunde
  für  sich  in  Anspruch  nimmt,  finden  in  der  Stellung  des  Beamten
eine  naturgemäße  Begrenzung,  indem  ihm  nicht  nur  das  Strafgesetz,  welches
jeden  Staatsbürger  bindet,  sondern  auch  die  Rücksicht  auf  die  ihm  durch  seine
Beamteneigenschaft  auferlegten  besonderen  Pflichten  die  Schranke  zieht,  innerhalb
  welcher  er  von  seinen  verfassungsmäßigen  Befugnissen  Gebrauch  machen
darf.  Das  Haben  und  Festhalten  einer  eigenen,  mit  den  Auffassungen  der
Staatsregierung  nicht  übereinstimmenden  Ueberzeugung  ist  dem  Beamten  in
keiner  Weise  verwehrt;  bethätigt  er  aber  diese  seine  Ueberzeugung  durch  die
Theilnahme  an  Vereinigungen  und  Agitationen  in  regierungsfeindlicher  Tendenz,
  so  verletzt  er  damit  seine  Amtspflichten  und  zeigt  sich  des  Vertrauens,  das
seine  Stellung  als  Beamter  erfordert,  unwürdig,  und  es  entsteht  also  für
ihn  die  Frage,  ob  er  mit  einer  derartigen  Bethätigung  seiner  Ueberzeugung
zurückhalten  oder  sein  Amt  niederlegen  will.  Die  Regierung  hatte  vor  dem
Eintritt  in  den  Verein  gewarnt  und  da  der  Beamte  den  Austritt  trotz  der
ausdrücklichen  Aufforderung  verweigerte,  so  wäre  von  einer  einfachen  Ordnungsstrafe
  kein  Erfolg  zu  erwarten  und  da  eine  Strafversetzung  nicht  anwendbar
  ist,  so  erscheint  die  Amtsentsetzung  gerechtfertigt.“

22.  Februar.  (Preußen.)  Abg.-Haus:  Der  (altkath.)  Abg.
Petri  bringt  einen  Gesetzesentwurf  ein  über  die  Verhältnisse  der  Altkatholiken,
  der  dahin  geht,  diesen  in  Preußen  dieselben  Rechte  am
katholischen  Kirchenvermögen  einzuräumen,  welche  ihnen  in  Baden
durch  übereinstimmenden  Beschluß  des  Landtags  und  der  Regierung
bereits  zugestanden  worden  sind.  Derselbe  lautet:

Das  Haus  der  Abgeordnelen  wolle  beschließen,  dem  nachstehenden  Gesetze
  die  verfassungsmäßige  Zustimmung  zu  geben:  Entwurf  eines  Gesetzes,

die  Rechte  der  altkatholischen  Kirchengemeinschaften  an  dem  kirchlichen  Vermögen
  betreffend.  Wir  Wilhelm  u.    verordnen  mit  Zustimmung  beider  Häuser   
des  Landtages  für  den  Umfang  der  Monarchie,  was  folgt:  §  1.  In  denjenigen
  katholischen  Kirchengemeinden,  aus  welchen  eine  erhebliche  Anzahl  von
Gemeindemitgliedern  einer  altkatholischen  Gemeinschaft  beigetreten  ist,  werden
die  venmögensrechtlichen  Verhältnisse  im  Verwaltungswege  bis  auf  Weiteres
nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen  geordnet.  —  §  2.  Der  altkathoischen
  Gemeinschaft  wird  der  Mitgebrauch  der  Kirche,  der  kirchlichen  Geräthschaften
  und  des  Kirchhofes  eingeräumt.  Sind  mehrere  Kirchen  (Capellen
u.  s.  w.)  vorhanden,  so  kann  eine  Gebrauchstheilung  nach  bestimmten  Objekten
  verfügt  werden.  Ist  der  altkatholischen  Gemeinschaft  die  Mehrheit  der
Gemeindemitglieder  beigetreten,  so  steht  der  Gemeinschaft  der  Mitgebrauch  der