Metadata : Lehrbuch der bayerischen Geschichte.

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Artikel  3.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  unverzüglich  zur  Ratifikation  der  Hohen  kontrahirenden
  Theile  vorgelegt  und  es  soll  die  Auswechselung  der  Ratifikationen
gleichzeitig  mit  dem  Austausch  der  Ratifikationen  des  im  Artikel  1.  bezeichneten
Vertrages  in  Berlin  bewirkt  werden.

So  geschehen  Berlin,  den  11.  Juli  1864.

v.  Pommer  Esche.  Philipsborn.  Delbrück.  v.  Bar.  Meper.

(I.  S.)  (.  S.)  d..  s.)  (I.  s.)  (I.  S.)
v.  Thümmel.  Schmidt.  Bode.

(I.  8.)  (.  8.)  (.  8,

Thon.  v.  Thielau.  Mettenius.

#.  S.)  (I.  S.)  .  8.)

 

(Nr.  6099.)  Vertrag  zwischen  Preußen,  Sachsen,  Hannover,  Baden,  Kurhessen,  den  bei
dem  Thüringischen  Joll=  und  Handelsvereine  betheiligten  Staaten,  Braunschweig,
  Oldenburg  und  der  freien  Stadt  Frankfurt  einerseits,  und  Bayern,
Württemberg,  Großherzogthum  Hessen  und  Nassau  andererseits,  betreffend
den  Beitritt  Bayerns,  Württembergs,  des  Großherzogthums  Hessen  und
Nassaus  zu  den  Jollvereinigungs-Verträgen  vom  28.  Juni  und  11.  Juli
1864.  Vom  12.  Oktober  1864.

(Se#te  Majestaät  der  König  von  Preußen,  Seine  Majestät  der  König  von
Sachsen,  Seine  Majestät  der  König  von  Hannover,  Seine  Königliche  Pobender
  Großherzog  von  Baden,  Seine  Königliche  Hoheit  der  Kurfürst  von  Hessen,
die  außer  Seiner  Majesiät  dem  Könige  von  Preußen  und  Seiner  Königlichen
Hoheit  dem  Kurfürsten  von  Hessen  bei  dem  Thüringischen  Joll=  und  Handelsvereine
  betheiligten  Souveraine,  Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Braunschweig
und  Lüneburg,  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großher  og  von  Oldenburg  und
der  Senat  der  freien  Stadt  Frankfurt  einerseits,  und  Seine  Majestät  der  König
von  Bayern,  Seine  Majestät  der  König  von  Württemberg,  Seine  Königliche
Leen  der  Großherzog  von  Hessen  und  bei  Rhein  und  Seine  Hoheit  der

erzog  von  Nassau  andererseits,  gleichmäßig  von  dem  Wunsche  geleitet,  die
Forkdauer  des  auf  Grund  der  Verträge  vom  22.  und  30.  März  und  11.  Mai
1833.,  vom  12.  Mai  und  10.  Dezember  1835.,  vom  2.  Januar  1836.,  vom
8.  Mai,  19.  Oktober  und  13.  November  1841.  und  vom  4.  April  1853.  zwischen

(Nr.  6098—6099.)  Ihnen