Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Eröffnung ihrer Sitzungen in Unserer Haupt= und Residenzstadt Stuttgart wieder 
versammeln. 
Gegeben Stuttgart, den 8. Juni 1871. 
Karl. 
Der Minister des Innern: 
Scheurlen. 
II. Verfügungen der Departements. 
Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministeriums. 
Verfügung, betreffend die Zollbehandlung französischer Weine. 
Nachdem durch eine am 26. Mai an die französischen Zollbehörden ergangene 
Weisung die vertragsmäßigen Verabredungen über die Handelsbeziehungen mit Deutsch- 
land wieder in Wirksamkeit gesetzt worden sind, findet in Folge Beschlusses des Bundes- 
raths auf den in den Zollverein eingehenden französischen Wein vom 6. d. M. an der 
Eingangszoll von 2 Thlr. 20 Sgr. oder 4 fl. 40 kr. per Zentner wieder Anwendung. 
Die Verfügung des Finanzministeriums vom 8. August v. J. (Reg. Blatt S. 365) 
tritt an dem genannten Tage außer Wirkung. 
Stuttgart den 5. Juni 1871. 
Renner.
	        
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