Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

144 
Reichsgesetze in Kraft treten, verordnen Wir nach Anhörung Unseres Geheimen 
Raths, daß diese Gesetze hienach öffentlich bekannt gemacht werden. 
Unser Justiz-Minister ist mit der Vollziehung der gegenwärtigen Verordnung be- 
auftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 23. Juni 1871. 
Karl. 
Der Justiz-Minister: 
Mittnacht. Auf Befehl des Königs, 
Der Kabinets-Chef: 
Egloffstein. 
A) Gesetz, 
betreffend die vertragsmäßigen Zinsen. Vom 14. November 1867. 
Wir Wilhelm, 
von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bun- 
desrathes und des Reichstages, was folgt: 
8. 1. 
Die Höhe der Zinsen, sowie die Höhe und die Art der Vergütung für Darlehne 
und für andere kreditirte Forderungen, ferner Konventionalstrafen, welche für die uuter- 
lassene Zahlung eines Darlehns oder einer sonst kreditirten Forderung zu leisten sind, 
unterliegen der freien Vereinbarung. 
Die entgegenstehenden privatrechtlichen und strafrechtlichen Bestimmungen werden 
aufgehoben. 
8. 2. 
Derjenige, welcher für eine Schuld dem Gläubiger einen höheren Zinssatz als jähr- 
lich sechs vom Hundert gewährt oder zusagt, ist zu einer halbjährigen Kündigung des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.