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werden, oder welcher an einer Deutschen Universität die Stelle eines ordentlichen öffent-
lichen Lehrers des Rechts bekleidet.
S. 7.
Zur Fassung gültiger Beschlüsse des Bundes-Oberhandelsgerichts ist die Theil-
nahme von mindestens sieben Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden erforderlich.
Die Zahl der Mitglieder, welche bei der Fassung eines Beschlusses eine entscheidende
Stimme führen, muß in allen Fällen eine ungerade sein. Ist die Zahl der bei der
Erledigung einer Sache mitwirkenden Mitglieder eine gerade, so führt dasjenige Mitglied,
welches zum Rathe des Bundes-Oberhandelsgerichts zuletzt ernannt ist und bei gleichem
Dienstalter derjenige, welcher der Geburt nach der jüngere ist, nur eine berathende
Stimme.
8. 8.
Das Bundes-Oberhandelsgericht kann, auf Grund eines Beschlusses des Bundes-
rathes, in mehrere Senate getheilt werden.
Die Zusammensetzung der Senate erfolgt durch den Präsidenten, mindestens auf
die Dauer eines Gerichtsjahres. Für dieselbe Dauer hat der Präsident die Mitglieder
zu bezeichnen, welchen für Verhinderungsfälle die Vertretung obliegt.
Ein Mitglied des Bundes-Oberhandelsgerichts kann gleichzeitig ständiges Mitglied
mehrerer Senate sein.
Den Vorsitz in den Senaten führt der Präsident, ein Vizepräsident und in Ver-
hinderungsfällen derjenige Rath des Senats, welcher das Amt eines Rathes am Bun-
des-Oberhandelsgericht am längsten bekleidet, und bei gleichem Dienstalter derjenige,
welcher der Geburt nach der ältere ist.
8. 9.
Wenn die Ansicht eines Senats über eine Rechtsfrage von einer früheren Ent-
scheidung desselben Senats oder eines anderen Senats oder des Plenums abweicht, so
muß vor der Sachentscheidung diese Rechtsfrage vor das Plenum gebracht werden. Die
Ansicht des letzteren ist für die Entscheidung der Sache, welche zu der Plenarberathung
Veranlassung gegeben hat, maaßgebend.
§. 10.
Zur Praxis bei dem Bundes-Oberhandelsgerichte, einschließlich der zur Instruktion
der Rechtsmittel dienenden Handlungen (§8§. 17 und 18), sowie zur Niederlassung am