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nach Auflösung des geschäftlichen Verhältnisses, ingleichen aus dem Rechts-
verhältnisse zwischen den Liquidatoren oder den Vorstehern einer Handelsge-
sellschaft, und der Gesellschaft oder den Mitgliedern derselben;
b) aus dem Rechtsverhältnisse, welches das Recht zum Gebrauche der Handels-
firma betrifft;
c) aus dem Rechtsverhältnisse, welches durch die Veräußerung eines bestehenden
Handelsgeschäfts zwischen den Kontrahenten entsteht;
4) aus dem Rechtsverhältnisse zwischen dem Prokuristen, dem Handlungsbevoll-
mächtigten oder dem Handlungsgehülfen und dem Eigenthümer der Handels-
niederlassung, sowie aus dem Rechtsverhältnisse zwischen einer dritten Person
und demjenigen, welcher ihr als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter
aus einem Handelsgeschäfte haftet (Art. 55 des Allgemeinen Deutschen Han-
delsgesetzbuchs);
e) aus dem Rechtsverhältnisse, welches aus den Berufsgeschäften des Handels-
mäklers im Sinne des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs zwischen
diesem und den Parteien entsteht;
aus den Rechtsverhältnissen des Seerechts, insbesondere aus denjenigen, welche
auf die Rhederei, die Rechte und Pflichten des Rheders, des Korrespondent-
Rheders und der Schiffsbesatzung, auf die Bodmerei und die Haverei, auf
den Schadensersatz im Falle des Zusammenstoßens von Schiffen, auf die
Bergung und Hülfeleistung in Seenoth und auf die Ansprüche der Schiffs-
gläubiger sich beziehen.
Ist nach den Landesgesetzen die Klage noch in anderen, als den vorstehend unter
Nr. 1 bis 3 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vor das Handelsgericht erster
Instanz gewiesen, so sind auch diese Rechtsstreitigkeiten als Handelssachen im Sinne
dieses Gesetzes anzusehen.
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8. 14.
Ist in Folge einer Klagenhäufung über eine Handelssache und über eine andere
Sache durch ein Erkenntniß zu entscheiden, so ist die Zuständigkeit des Oberhandels-
gerichts nur dann begründet, wenn der Werth der Handelssache der höhere ist.
Dasselbe gilt, wenn in Folge einer Widerklage, welche mit der Klage in einem