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und demselben Rechtsstreite zu erledigen ist, Handelssachen und andere Sachen den
Gegenstand der Entscheidung bilden.
8. 15.
Wird in einem zur Zuständigkeit des Bundes-Oberhandelsgerichts gehörigen Rechts-
streite in Folge eines Sicherheitsarrestes oder einer Zwangsvollstreckung von einem
Dritten Widerspruch erhoben, so ist für den aus einem solchen Widerspruche entstehen-
den Rechtsstreit das Bundes-Oberhandelsgericht nur dann zuständig, wenn dieser Rechts-
streit nach den Vorschriften des 8. 13 ganz oder zum Theil zur Zuständigkeit des Bun-
des-Oberhandelsgerichts gehört.
Auch in Bezug auf Einwendungen, welche im Zwangsvollstreckungsverfahren von
Seiten des Klägers oder des Beklagten erhoben werden, ist das Bundes-Oberhandels-
gericht nur insofern zuständig, als der in Folge dieser Einwendungen entstandene Rechts-
streit nach den Bestimmungen des §. 13 ganz oder zum Theil zur Zuständigkeit des
Bundes-Oberhandelsgerichts gehört.
8. 16.
In den zur Zuständigkeit des Bundes-Oberhandelsgerichts gehörenden Rechtssachen
bestimmt sich das Prozeßverfahren auch bei diesem Gerichtshofe nach den für das Gebiet,
aus welchem die Sache an das Bundes-Oberhandelsgericht gelangt, geltenden Prozeß-
gesetzen, soweit nicht dieses Gesetz ein Anderes vorschreibt.
Hierdurch wird nicht ausgeschlossen, daß Prozeßhandlungen, welche in einem andern
Gebiete vorgenommen werden, hinsichtlich der Form nach dem Rechte des Orts ihrer
Vornahme zu beurtheilen sind.
8. 17.
In denjenigen Gebieten, in welchen nach den daselbst geltenden Prozeßgesetzen das
Rechtsmittel, über welches der oberste Gerichtshof zu entscheiden hat, bei einem diesem
nachgeordneten Gerichte instruirt wird, tritt dieses Verfahren auch in denjenigen Sachen
ein, welche zur Zuständigkeit des Bundes-Oberhandelsgerichts gehören. In diesen Sa-
chen sind die Akten nach beendigter Instruktion des Rechtsmittels an das Bundes-
Oberhandelsgericht einzusenden.
Der Beschluß des Gerichts, bei welchem das Rechtsmittel instruirt wird, die Akten
an das Bundes-Oberhandelsgericht oder an den obersten Landesgerichtshof einzusenden,
ist. einer Anfechtung nicht unterworfen.