Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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8. 18. 
Ist das Rechtsmittel nach den für das Verfahren maaßgebenden Prozeßgesetzen des 
betreffenden Gebiets bei dem obersten Gerichtshofe zu instruiren, so erfolgt diese Instruk- 
tion auch in den zur Zuständigkeit des Bundes-Oberhandelsgerichts gehörigen Sachen 
nicht bei letzterem, sondern bei demjenigen obersten Gerichtshofe, dessen Zuständigkeit 
begründet sein würde, wenn eine andere, als eine Handelssache vorläge und zwar in der- 
selben Weise, als wenn dieser Gerichtshof auch für die Entscheidung zuständig wäre. 
Nach beendigter Instruktion hat der gedachte Gerichtshof, wenn er das Bundes- 
Oberhandelsgericht für zuständig erachtet, die Akten an dieses abzugeben. Findet nach 
den für das Verfahren maaßgebenden Prozeßgesetzen eine mündliche Verhandlung vor 
der Entscheidung über das Rechtsmittel statt, so ersolgt diese mündliche Verhandlung 
bei dem Bundes-Oberhandelsgericht. — In den nach dem Rheinischen Prozeßrechte zu 
verhandelnden Sachen werden die Akten nach Eingang der Erwiderungsschrift des Kas- 
sationsverklagten oder nach Ablauf der für die Niederlegung dieser Schrift bestimmten 
Frist unter Beifügung eines schriftlichen Requisitoriums des General-Staatsanwaltes 
an das Bundcs-Oberhandelsgericht abgegeben. 
8. 19. 
Auf die nach dem Hannoverschen Prozeßrecht zu verhandelnden Sachen finden die 
88. 17 und 18 keine Anwendung. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist in Gemäßheit des 
§. 435 der Hannoverschen Prozeßordnung zur Terminsbestimmung unmittelbar bei dem 
Bundes-Oberhandelsgerichte einzureichen. Erklärt sich das letztere für unzuständig, oder 
spricht der oberste Landesgerichtshof, wenn bei diesem die Nichtigkeitsbeschwerde einge- 
reicht und der Termin zur mündlichen Verhandlung erwirkt ist, seine Unzuständigkeit 
aus, so sind die Akten im ersteren Falle an den obersten Landesgerichtshof, im zweiten 
Falle an das Bundes-Oberhandelsgericht abzugeben. Bei dem Gerichtshofe, an welchen 
die Akten abgegeben sind, kann jede Partei den Termin zur mündlichen Verhandlung 
erwirken. Die bisherigen Prozeßhandlungen bleiben in den bezeichneten Fällen wirksam, 
was insbesondere auch in Ansehung der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels gilt. 
8. 20. 
Ist nach den für das Verfahren maßgebenden Prozeßgesetzen bei der mündlichen 
Verhandlung eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft erforderlich, so wird diese durch 
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