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oder wegen eines entehrenden Verbrechens oder Vergehens zu einer Strafe rechtskräftig
verurtheilt worden ist.
Entsteht Zweifel darüber, ob einer der vorstehend bezeichneten Fälle vorliege, so
wird hierüber im Plenum des Bundes-Oberhandelsgerichts entschieden.
§. 24.
Ist gegen ein Mitglied des Bundes-Oberhandelsgerichts eine Untersuchung (§. 23)
eingeleitet worden, so kann das Bundes-Oberhandelsgericht mittelst Plenarbeschlusses
die Suspension des Angeschuldigten von seinem Amte für die Dauer der Untersuchung
aussprechen.
Die Suspension tritt von Rechtswegen ein, wenn gegen den Angeschuldigten die
Untersuchungshaft verhängt wird.
Durch die Suspension wird das Recht auf den Genuß des vollen Gehalts während
der Dauer der Suspension nicht berührt.
§. 25.
Wenn ein Mitglied des Bundes-Oberhandelsgerichts durch ein körperliches Gebre-
chen oder durch Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner
Amtspflichten dauernd unfähig wird, so tritt seine Versetzung in den Ruhestand gegen
Gewährung einer Pension ein.
Die jährliche Pension beträgt bis zur Vollendung des zehnten Dienstjahres ½
des Gehalts; sie erhöht sich mit der Vollendung eines jeden folgenden Dienstjahres und
bis zur Vollendung des fünfzigsten Dienstjahres um je ½%0 des Gehalts.
Bei Berechnung der Dienstzeit wird die Zeit mitgerechnet, während welcher das
Mitglied sich im Dienste des Norddeutschen Bundes oder im Staats= oder Kommunal=
dienste eines Bundesstaates befunden oder in einem Bundesstaate als Anwalt, Advokat,
Notar, Patrimonialrichter oder als öffentlicher Lehrer des Rechts an einer Deutschen
Universität fungirt hat.
Liegen die Voraussetzungen der Versetzung eines Mitgliedes in den Ruhestand vor,
ohne daß dasselbe ein hierauf gerichtetes Gesuch einreicht, so kann die Versetzung dieses
Mitgliedes in den Ruhestand durch Plenarbeschluß des Bundes-Oberhandelsgerichts aus-
gesprochen werden.
Das Verfahren bestimmt sich nach den in der Anlage veröffentlichten Vorschriften
der §§. 56—63 des Königlich Preußischen Gesetzes, betreffend die Dienstvergehen der