Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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und in diesen Falle muß sie von dem Ersten Präsidenten des beschließenden Gerichts 
vorgenommen werden. 
Dem Ersten Präsidenten eines obersten Gerichtshofes kann die Eröffnung nur auf 
Grund eines Beschlusses dieses Gerichtshofes gemacht werden, welcher alsdann von dem 
gesetzlichen Stellvertreter des Ersten Präsidenten vollzogen wird. 
8. 60. 
Wenn der Richter oder dessen Kurator nicht innerhalb sechs Wochen von dem 
Tage der ihm in Gemäßheit der 88. 58 oder 59 gemachten Eröffnung seine Versetzung 
in den Ruhestand freiwillig nachsucht, so muß, wenn es sich um ein Mitglied eines 
obersten Gerichtshofes oder um den Ersten Präsidenten eines Appellationsgerichts handelt, 
oder wenn in Gemäßheit des 8. 59 ein Beschluß des obersten Gerichtshofes ergangen 
ist, dieser Gerichtshof, in allen übrigen Fällen das Appellationsgericht, nachdem ihm die 
etwaige Gegenerklärung des betreffenden Richters vorgelegt worden ist, in einer Plenar- 
versammlung darüber Beschluß fassen, ob dem Verfahren Fortgang zu geben sei oder nicht. 
S. 61. 
Beschließt das Gericht die Fortsetzung des Verfahrens, so ernennt dessen Erster 
Präsident einen Richter-Kommissar. Dieser hat die Thatsachen, durch welche die Ver- 
setzung in den Ruhestand begründet werden soll, zu erörtern, die erforderlichen Zeugen 
und Sachverständigen eidlich zu vernehmen, und zum Schlusse den Richter oder dessen 
Kurator mit seiner Erklärung über das Ergebniß der Erörterung zu hören. 
§. 62. 
Die geschlossenen Akten werden dem Gerichte vorgelegt, welches in seiner Plenar- 
versammlung nach Anhörung der Staatsanwaltschaft darüber Beschluß faßt, ob der Fall 
der Versetzung in den Ruhestand vorliege. Das Gericht kann vor Abfassung dieses 
Beschlusses die Vorladung der Zeugen und der Sachverständigen zum Zwecke ihrer 
mündlichen Vernehmung in der Sitzung verordnen. Dem Gerichte steht es jederzeit 
zu, das Erscheinen des betheiligten Richters unter der Warnung zu verordnen, daß bei 
seinem Ausbleiben ein Anwalt zu seiner Vertretung nicht zugelassen wird. 
8. 63. 
Der Beschluß ist eiuem Rechtsmittel nicht unterworfen. Er wird dem Justizminister 
übersandt, welcher, wenn derselbe dahin lautet, daß der Fall der Versetzung in den Ruhe- 
stand vorliege, das Weitere zu veranlassen hat.
	        
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