Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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II. Verfügungen der Departements. 
Des Justiz-Departements. 
Des Zustiz-Ministeriums. 
Bekanntmachung in Betreff der Einführung des Bundesgesetzes vom 14. November 1867, betreffend 
die vertragsmäßigen Zinsen. 
Unter Beziehung auf das mittelst der K. Verordnung vom heutigen Tage ver- 
kündigte Gesetz für den norddeutschen Bund vom 14. November 1867, betreffend die 
vertragsmäßigen Zinsen, wird hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nach einem 
Gutachten der obersten Gerichtsstelle, mit welchem man diesseits einverstanden ist, die 
eine Kündigungsbefugniß des Schuldners, wie solche der §. 2 des Bundesgesetzes vom 
14. November 1867 für den Fall der Vereinbarung eines sechs vom Hundert jährlich 
übersteigenden Zinses statuirt, ausschließenden Bestimmungen des Württembergischen 
Rechts (Polizeistrafgesetz Art. 66, 75 in Verbindung mit Art. 1 der Allgemeinen Deut- 
schen Wechselordnung) mit der Einführung des Bundesgesetzes als Reichsgesetz für 
Wurttemberg nicht außer Wirkung treten, sondern in Kraft der Vorschrift des §. 5, 
Abs. 2 desselben auch fernerhin in Geltung verbleiben. 
Stuttgart, den 23. Juni 1871. 
Mittnacht.
	        
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