Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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7)  der  Amtsdistrikt  des  Hauptsteueramts  Gmünd  die  Oberamtsbezirke  Aalen,  Ellwangen,
  Gmünd  und  Welzheim;
8)  der  Amtsdistrikt  des  Hauptsteueramts  Göppingen  die  Oberamtsbezirke  Geislingen
  und  Göppingen;
9)  der  Amtsdistrikt  des  Hauptsteueramts  Hall  die  Oberamtbezirke  Crailsheim,
Gaildorf,  Gerabronn,  Hall  und  Mergentheim;
10)  der  Amtsdistrikt  des  Hauptsteueramts  Heidenheim  die  Oberamtsbezirke  Heidenheim
  und  Neresheim;
141)  der  Amtsdistrikt  des  Hauptsteueramts  Ludwigsburg  die  Oberamtsbezirke  Ludwigsburg,
  Marbach,  Maulbronn,  Neuenbürg  und  Vaihingen;
12)  der  Amtsdistrikt  des  Hauptsteueramts  Reutlingen  die  Oberamtsbezirke  Münsingen,
  Reutlingen  und  Urach;
13)  der  Amtsdistrikt  des  Hauptsteueramts  Rottweil  die  Oberamtsbezirke  Balingen
und  Rottweil;
14)  der  Amtsdistrikt  des  Hauptsteueramts  Spaichingen  den  Oberamtsbezirk  Spaichingen;

15)  der  Amtsdistrikt  des  Hauptsteueramts  Tübingen  die  Oberamtsbezirke  Horb,
Oberndorf,  Rottenburg,  Sulz  und  Tübingen;
16)  der  Amtsdistrikt  des  Hauptsteueramts  Waldsee  die  Oberamtsbezirke  Leutkirch
und  Waldsee.
Die  Oberämter  haben  die  nach  §.  2  beziehungsweise  §.  5  der  K.  Verordnung  vom
8.  September  1829  (Reg.  Blatt  S.  398  und  399)  zu  führenden  Verzeichnisse  über  die
von  ihnen  selbst,  sowie  über  die  von  dem  Steuerkollegium  erkannten  Strafen,  soweit

sie  von  den  Oberämtern  eröffnet  werden,  und  zwar  erstmals  für  den  Monat  Juli  1871

den  Hauptzollämtern,  beziehungsweise  Hauptsteuerämtern,  deren  Amtsdistrikten  die  betreffenden
  Oberamtsbezirke  nunmehr  einverleibt  sind,  zum  Einzug  der  Strafen  zu  übergeben,
  auch  denselben  den  Betrag  derjenigen  Strafen,  welche  sie  selbst  von  den  Gestraften
  erhoben  haben,  zu  übersenden.
Stuttgart,  den  10.  Juni  1871.

Renner.

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Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.