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7) der Amtsdistrikt des Hauptsteueramts Gmünd die Oberamtsbezirke Aalen, Ellwangen,
Gmünd und Welzheim;
8) der Amtsdistrikt des Hauptsteueramts Göppingen die Oberamtsbezirke Geislingen
und Göppingen;
9) der Amtsdistrikt des Hauptsteueramts Hall die Oberamtbezirke Crailsheim,
Gaildorf, Gerabronn, Hall und Mergentheim;
10) der Amtsdistrikt des Hauptsteueramts Heidenheim die Oberamtsbezirke Heidenheim
und Neresheim;
141) der Amtsdistrikt des Hauptsteueramts Ludwigsburg die Oberamtsbezirke Ludwigsburg,
Marbach, Maulbronn, Neuenbürg und Vaihingen;
12) der Amtsdistrikt des Hauptsteueramts Reutlingen die Oberamtsbezirke Münsingen,
Reutlingen und Urach;
13) der Amtsdistrikt des Hauptsteueramts Rottweil die Oberamtsbezirke Balingen
und Rottweil;
14) der Amtsdistrikt des Hauptsteueramts Spaichingen den Oberamtsbezirk Spaichingen;
15) der Amtsdistrikt des Hauptsteueramts Tübingen die Oberamtsbezirke Horb,
Oberndorf, Rottenburg, Sulz und Tübingen;
16) der Amtsdistrikt des Hauptsteueramts Waldsee die Oberamtsbezirke Leutkirch
und Waldsee.
Die Oberämter haben die nach §. 2 beziehungsweise §. 5 der K. Verordnung vom
8. September 1829 (Reg. Blatt S. 398 und 399) zu führenden Verzeichnisse über die
von ihnen selbst, sowie über die von dem Steuerkollegium erkannten Strafen, soweit
sie von den Oberämtern eröffnet werden, und zwar erstmals für den Monat Juli 1871
den Hauptzollämtern, beziehungsweise Hauptsteuerämtern, deren Amtsdistrikten die betreffenden
Oberamtsbezirke nunmehr einverleibt sind, zum Einzug der Strafen zu übergeben,
auch denselben den Betrag derjenigen Strafen, welche sie selbst von den Gestraften
erhoben haben, zu übersenden.
Stuttgart, den 10. Juni 1871.
Renner.
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Gedruckt bei G. Hasselbrink.