Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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18 5% verabschiedeten und durch die Gesetze vom 27. Oktober 1870 und 16. Januar 
1871 bis 30. Juni 1871 in provisorischer Weise verwilligten Steuern sind mit den in 
dem nachfolgenden Artikel 2 enthaltenen Aenderungen bis zum letzten Dezember 1871 
fortzuerheben. 
Artikel 2. 
Der bisherige Zuschlag (Artikel 6 des Finanzgesetzes vom 23. März 1868) wird 
mit Wirkung vom 1. Juli 1871 an 
a) bei den direkten Steuern aus Grundeigenthum und Gefällen, aus Gebäuden und 
aus Gewerben von 10 ½% auf 30 Prozent; 
b) bei der Steuer von den Apanagen und übrigen hausgesetzlichen Bezügen der 
Mitglieder des Königlichen Hauses, von dem Einkommen aus Kapitalien und 
Renten und von dem Dienst= und Berufseinkommen von 10 % auf 20 Prozent; 
c) bei der Hundeauflage von der dem Staat gehörigen Hälfte von 10 % auf 
25 Prozent; 
4) bei der Abgabe von dem zur Bier= und Branntweinerzeugung bestimmten Malz, 
eE) bei der Uebergangssteuer von geschrotenem Malz und 
l) bei der Abgabe vom Branntwein-Kleinverkauf je von 10 ½ auf 20 Prozent er- 
höht, wogegen die Abgabe von nicht eingereihten Kriegsdienstpflichtigen (Gesetz 
vom 19. März 1868) für die nächste Aushebung erstmals in Wegfall kommt. 
Artikel 3. 
Aus dem Vermögen der Restverwaltung werden bestimmt: 
1) dem Departement des Innern: 
zu Ausführung von Straßenbautten 2000,000 fl. 
2) dem Finanzdepartement: 
a) zu Einrichtung der Gasbeleuchtung und für Beschaffung 
des Mobiliars für das Zellengefängniß in Heilbronn. 20,000 fl. 
b) zu Einrichtung der Gasbeleuchtung und für Beschaffung 
des Mobiliars für die Baugewerkeschule in Stuttgart. 38p,000 fl. 
IP) für Einrichtung eines dritten eshen Schullehrer- 
Seminas. . .. . . . 52,000 fl.
	        
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