d
*
O
— 2 —
daß den Regierungen derselben die näheren Bestimmungen darüber anheim gegeben werden, auf
welche Behörden und Korporationen, bez. auf welche Fonds, die durch jene Vorschriften der Civil-
Verwaltung auferlegten Leistungen zu übernehmen sind.
Die Preußischen Instructionen für Militair= und Marine-Aerzte vom 9. Dezember 1858, bez.
vom 5. November 1860, sowie die zu denselben ergangenen Erläuterungen 2c. bleiben ebenfalls in
Kraft, bez. sind in sämmtlichen Bundesstaaten zur Einführung zu bringen.
An die Stelle der nach Vorstehendem aufzuhebenden Instructionen 2c. tritt sofort die nachstehende
Militair-Ersatz-Instruction für den Norddeutschen Bund. Im Königreich Sachsen kann jedoch bei
der diesjährigen Nekrutirung in sormeller Beziehung noch nach den zur Zeit daselbst bestehenden
Bestimmungen verfahren werden.
Den in der nachstehenden Insiruction enthaltenen, auf das Körpermaaß der Militairpflichtigen Bezug
habenden Bestimmungen liegt das Preußische Militairmaaß (Rheinische) zu Grunde, und ist dieses
auch in den Listen, Nationalen 2c. überall anzuführen.
Die über die Zurückstellung und event. Befreiung der Theologen in Preußen bestehenden Bestimm-
ungen, welche in der Anlage 3.5) zusammengestellt sind, bleiben, bez. treten bis zum Schluß des
Jahres 1869 für das ganze Gebiet des Norddeutschen Bundes in Krast.
Alle Bestimmungen dieser Instructlon sind für das Großherzogthum Hessen zufolge der zwischen
diesem Staate und Preußen unterm 7. April 1867 abgeschlossenen Militair-Konvention in demselben
Umfange maaßgebend, wie für die Staaten des Norddeutschen Bundes.
Demnach sind Großherzoglich Hessische Unterthanen event. auch nach §. 20. dieser Instructlon
in Bundesstaaten gestellungspflichtig und umgekehrt.
Im Großherzogthum Hessen ist jedoch bis zum Ablauf des Jahres 1871 noch eine Stellver-
tretung von Dienstpflichtigen durch ausgediente Unterosfiziere und Spielleute und ein Tausch Dienst-
pflichtiger mit freigeloosten nicht Dienstpflichtigen unter Kontrole des Staotes gestattet.
Diese Erlaubniß kommt indessen nicht zu statten:
a) Nicht-Hessischen Angehörigen von Staaten des Norddeutschen Bundes, welche nach §. 20. im
Grohherzogthum Hessen gestellungspflichtig sind;
b) Großherzoglich Hessischen Unterthanen, welche nach §. 20. in anderen Bundesstaaten zum Militair-
dienst heranzuziehen sind.
lZur Durchführung der Bestimmung, daß die Militairpflicht mit dem 1. Januar des Kalenderjahres
beginnt, in welchem der Verpflichtete das 20. Lebensjahr vollendet, und in Rücksicht darauf, daß in
Westphalen, Hannover, Schleswig-Holstein, Lauenburg, Hessen, Nassau, Frankfurt a. M. und Mecklen-
burg die Militairpflicht bisher erst mit dem vollendeten 21. Lebensjahre begann, sind bei der dies-
jährigen Aushebung in den genannten Staaten, bez. Gebietstheilen, außer den konkurrirenden älteren
Jahrgängen diejenigen Militairpflichtigen heranmziehen und als laufender Jahrgang zu behandeln,
welche in der Zeit vom 1. Januar 1847 bis zum 30. Juni 1848 geboren sind. Im Jahre 1869 bilden
ebendaselbst die in der Zeit vom 1. Juli 1848 bis ullimo Dezember 1849 geborenen Militairpflichti-
gen den laufenden Jahrgang.
S. Anlage 3.