Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

Während dieser Zeit ist jeder Wehrpflichtige 12 Jahre militairdienstpflichtig, d. h. zu 12jährigem Dienste 
im stehenden Heere und in der Landwehr, bez. in der Flotte und Seewehr verpflichtet. 
.Alle nicht zum Dienst im stehenden Heere, in der Flotte, der Landwehr oder der Seewehr eingezo- 
genen Wehrpflichtigen sind im Kriege landsturmpflichtig. 
8. 2. 
Beginn und Dauer der Militairpflicht. 
Die Militairpflicht, d. h. die Verpflichtung zum Eintritt in das stehende Heer, bez. in die Flotte 
(aktive Marine) beginnt mit dem 1. Januar des Kalenderjahres, in welchem der Wehrpflichtige das 
20se Lebensjahr vollendet. 
Die Militairpflicht dauert in Friedenszeiten so lange bis der Eintritt in den Militairdienst wirklich 
ersolgt ist, oder bis der Wehrpflichtige von Ersüllung der Pflicht zum Eintritt in das stehende Heer, 
bez. in die Flotte, durch Versügung der kompetenten Ersatz Behörden gänglich oder für gewöhnliche 
Friedenszeiten entbunden wird. 
Militairpflichtige, welche bis zum vollendeten dritten Jahre ihrer Militairpflicht (dritten Konkurrenz- 
jahre) weder vom Militairdienst gänzlich befreit, noch zum Dienst im stehenden Heere oder in der ak- 
tiven Marine herangczogen, auch nicht zu Nackgestellungen für das betreffende Jahres-Kontingent ge- 
braucht werden, sind von der Militairpflicht für gewöhnliche Friedenszeiten zu entbinden. 
Ueber das dritte Konkurenzjahr hinaus bleiben jedoch auch für den Frieden militairpflichtig: 
a) diejenigen, welche sich der Einstellung in das stehende Heer (die Flotte) entzogen haben; 
b) diejenigen, welche sich in gerichtlicher Untersuchung befinden, oder in der Abbützung einer ihnen 
auferlegten Freiheitsstrafe begriffen sind; 
diejenigen, welche auf ihren Antrag über das dritte Konkurrenzjahr hinaus von Erfüllung der 
Militairdienslpflicht vorläufig entbunden werden;) 
diejenigen, welche in ihrem dritten Konkurrenzjahre noch nicht zur Einstellung gelangt sind, weil 
sie durch Krankheit am persönlichen Erscheinen vor den Ersatz-Behörden oder im Gestellungs-Termin 
der Rekruten verhindert waren. 
4. In Kriegszeiten oder bei außergewöhnlicher Ergänzung des Heeres oder der Marine in Folge 
einer Mobilmachung der Armee oder eines Theils derselben, bez. einer außerordentlichen Ausrüstung 
der Flotte können die nur für Friedenszeiten vom Dienst im stehenden Heere, bez. in der aktiven 
Marine entbundenen Mannschaften bis zum vollendeten Zlsten Lebenssahre nach Maaßgabe ihres 
alsdann erreichten Lebensalters zum Dienst im Heere, bez. in der Marine herangezogen werden. 
S. 3. 
Zulässigkeit des freiwilligen Eintritts in das Heer, beziehungsweise die 
Flotte vor Erreichung des militairpflichtigen Alters. 
Junge Leute, welche die nöthige moralische und körperliche Qualifikation haben, können schon nach voll- 
endetem 17ten Lebensjahre freiwillig in den Militairdienst eintreten. (ef. 1II. Theil.) 
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*) Hierzu sind auch diejenigen Militairpflichtigen zu rechnen, welche sich in dem auf ihr drittes Konkurrenz= 
jahr folgenden Schiffermusterungs-Termin gestellen. (cf. §. 79.)
	        
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