—8 —
8. 4.
Dauer der Militair-Dienstpflicht.
. Die Verpflichtung zum Dienst im stehenden Heere, bez. in der Flotte dauert 7 Jahre.
Während dieser 7 Jahre sind die Mannschaften die ersten 3 Jahre zum ununterbrochenen aktiven
Dienst verpflichtet.)
Die altive Dienstzeit wird nach dem wirklich erfolgten Dienstantritt mit der Maaßgabe berechnet,
daß diejenigen Mannschaften, welche in der Zeit vom 2. Oklober bis 31. März eingestellt werden, als
am vorhergehenden 1. Oktober eingestellt gelten.)
Die Entlassung eingeschiffter Mannschaften der Marine kann jedoch, wenn den Umständen nach
eine frühere Entlassung nicht ausführbar ist, bis zur Rückkehr in Häfen des Bundes verschoben werden.
—
2. Während des Restes der 7jährigen Dienstzeit gehören die Mannschaften der Reserve an und treten
demnächst zur Landwehr bez. Seewehr über, in welcher die Dienstverpflichtung fünf Jahre dauert.““)
3. Mannschaften der Kavallerie, welche sich freiwillig zu einer vierjährigen aktiven Dienstzeit verpflichten,
dienen in der Landwehr nur drei Jahre.
8. 5.
Militair-Dienstpflicht der seemännischen Bevölkerung.
1. Die gesammte seemännische Bevölkerung des Norddeutschen Bundes ist vom Dienste im Land=
heere befreit, dagegen zum Dienste in der Bundes-Kriegs-Marine verpflichtet.
2. Zur seemännischen Bevölkerung des Norddeutschen Bundes sind zu rechnen:
a) Seeleute von Beruf, d. h. Leute, welche mindestens ein Jahr auf Norddeutschen See-, Kü-
sten= oder Haff-Fahrzeugen oder Booten gefahren sind;
b) See-, Küsten= und Haff= Fischer, welche die Fischerei mindestens ein Jahr gewerbsmäßig be-
trieben haben;
JPc) Schiffszimmerleute, welche ausweislich ihrer Papiere zur See gefahren sind;
d) Maschinisten, Maschinisten-Assistenten und Heizer von See= und Flußdampfern.
8. 6.
Besondere Militair-Dienstpflicht für auf öffentliche Kosten genossene
Ausbildung.
1. Militair-Zöglinge oder Schüler, welche in den nachbenannten Bildungs= und Lebranstalten auf öffent-
liche Kosten unterhalten und unterrichtet worden, sind verpflichtet, für jedes Jahr, während dessen sie
diese Wohlthat genossen haben, zwei Jahre mit den erworbenen Kenntnissen im stehenden Heere bez.
in der aktiven Marine zu dienen.
*) Ausnahmen cf. 46. 7 bis 11.
)w,Ausnabmen cf. J§. 126 und 179.
*“#) Dle näheren Bestimmungen über Berechnung der Dienstzeit in der Reserve und Landwehr rc. find in der
„Verordnung, betreffend die Organisation der Landwehr -Behörden und die Dienstverhältnisse der Mannschasten des
Beurlaubtenstandes, vom 5. September 1867“ enthalten.