— 21 —
11. Eine Ausgleichung zwischen den Aushebungs-Bezirken 2c. wegen der vorgedachten Uebertragungen von
einem Ersatz-Geschäfte zum andern dergestalt, daß die von einem Bezirke für den anderen gestellten
Rekruten bei der nächstjährigen Repartition des Ersatzbedarfs dem ersteren zu gute gerechnet werden,
findet nicht Statt.
8. 19.
Vertheilung des Ersatz-Bedarfs für die Flotten-Stamm-Division und die Maschi-
nen-Kompagnie, sowie des Bedarfs der Handwerks-Kompagnie an Schiffszimmer-
leuten auf die Ergänzungs-Bezirke.
1. Der Bundes-Ausschuß für das Landheer und die Festungen vertheilt, unter Mitwirkung des Bundes-
Ausschusses für das Seewesen, den Ersatz-Bedarf für die Flotten-Stamm-Division und die Maschinen-
Kompagnie — für letztere so weit er aus der seemännischen Bevölkerung zu decken ist (s. 17., 2.) —
sowie den Bedarf der Handwerks-Kompagnie an Schiffszimmerleuten auf die konkurrirenden Bundes-
staaten nach Maaßgabe der Uebersichten über die für das laufende Jahr zur Musterung gelangenden
Militatrpflichtigen der seemännischen Bevölkerung, welche dem erstgenannten Bundes-Ausschuß am
1. Oktober jedes Jahres Seitens des Königlich Preußischen Kriegs-Ministeriums zugehen wer-
den (ck. 8. 116.).
. Diese Repartition theilt der Bundes- Ausschuß für das Landheer und die Festungen den Königlich
Preußischen Ministerien des Krieges und des Innern, dem Marine-Ministerium, sowie den Regle-
rungen der übrigen betheiligten Bundesstaaten mit.
3. Ueber die Sub-Repartition enthält der 8. 116. das Nähere.
Zweiter Theil.
Musterung und Aushebung.
Vierter Abschnitt.
Allgemeine Grundsätze für die Aushebung und evenl. Zurückstellung, bez. Befreiung vom
—
Militair - Dienst.
8. 20.
Aushebungs-Bezirk, an den die Militairpflicht gebunden ist.“)
Jeder Militairpflichtige ist in dem Aushebungs-Bezirk, innerhalb dessen er sein gesetzliches Domizil
hat (Ausnahmen nachstehend ad 2. bis 4.), gestellungspflichtig, d. h. verpflichtet, sich behufs Ein-
tragung seines Namens in die Stammrolle zu melden (§. 59.) und sich vor die Ersatz-Behörden
zu stellen.
In dem Aushebungs-Bezirk, in welchem der Militairpflichtige gestellungepflichtig ist, wird er auch
*) Wegen Feststellung der Iventität der Militalrpflichtlgen cf. K. 73.