Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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11.  Eine  Ausgleichung  zwischen  den  Aushebungs-Bezirken  2c.  wegen  der  vorgedachten  Uebertragungen  von

einem  Ersatz-Geschäfte  zum  andern  dergestalt,  daß  die  von  einem  Bezirke  für  den  anderen  gestellten
Rekruten  bei  der  nächstjährigen  Repartition  des  Ersatzbedarfs  dem  ersteren  zu  gute  gerechnet  werden,
findet  nicht  Statt.

8.  19.

Vertheilung  des  Ersatz-Bedarfs  für  die  Flotten-Stamm-Division  und  die  Maschinen-Kompagnie,
  sowie  des  Bedarfs  der  Handwerks-Kompagnie  an  Schiffszimmerleuten

  auf  die  Ergänzungs-Bezirke.

1.  Der  Bundes-Ausschuß  für  das  Landheer  und  die  Festungen  vertheilt,  unter  Mitwirkung  des  Bundes-Ausschusses

  für  das  Seewesen,  den  Ersatz-Bedarf  für  die  Flotten-Stamm-Division  und  die  Maschinen-Kompagnie
  —  für  letztere  so  weit  er  aus  der  seemännischen  Bevölkerung  zu  decken  ist  (s.  17.,  2.)  —
sowie  den  Bedarf  der  Handwerks-Kompagnie  an  Schiffszimmerleuten  auf  die  konkurrirenden  Bundesstaaten
  nach  Maaßgabe  der  Uebersichten  über  die  für  das  laufende  Jahr  zur  Musterung  gelangenden
Militatrpflichtigen  der  seemännischen  Bevölkerung,  welche  dem  erstgenannten  Bundes-Ausschuß  am
1.  Oktober  jedes  Jahres  Seitens  des  Königlich  Preußischen  Kriegs-Ministeriums  zugehen  werden
  (ck.  8.  116.).

.  Diese  Repartition  theilt  der  Bundes-  Ausschuß  für  das  Landheer  und  die  Festungen  den  Königlich

Preußischen  Ministerien  des  Krieges  und  des  Innern,  dem  Marine-Ministerium,  sowie  den  Reglerungen
  der  übrigen  betheiligten  Bundesstaaten  mit.

3.  Ueber  die  Sub-Repartition  enthält  der  8.  116.  das  Nähere.

Zweiter  Theil.
Musterung  und  Aushebung.

Vierter  Abschnitt.

Allgemeine  Grundsätze  für  die  Aushebung  und  evenl.  Zurückstellung,  bez.  Befreiung  vom

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Militair  -  Dienst.
8.  20.
Aushebungs-Bezirk,  an  den  die  Militairpflicht  gebunden  ist.“)

Jeder  Militairpflichtige  ist  in  dem  Aushebungs-Bezirk,  innerhalb  dessen  er  sein  gesetzliches  Domizil

hat  (Ausnahmen  nachstehend  ad  2.  bis  4.),  gestellungspflichtig,  d.  h.  verpflichtet,  sich  behufs  Eintragung
  seines  Namens  in  die  Stammrolle  zu  melden  (§.  59.)  und  sich  vor  die  Ersatz-Behörden
zu  stellen.

In  dem  Aushebungs-Bezirk,  in  welchem  der  Militairpflichtige  gestellungepflichtig  ist,  wird  er  auch

*)  Wegen  Feststellung  der  Iventität  der  Militalrpflichtlgen  cf.  K.  73.