Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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11.

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lungen  verwandt  worden  sein,  so  rangirt  derselbe  bei  den  künftigen  Aushebungen  nicht  primo  loco,
sondern  wiederum  als  Disponibler.  Hat  ein  disponibel  Gebliebener  dagegen  sich  in  dem  Jahre,  in
welchem  auf  seine  Loosungsnummer  behufs  Erlangung  des  Ersatz-Kontingents  hat  zurückgegriffen
werden  müssen,  vor  keine  Ersatz-Behörde  gestellt,  so  verliert  er  die  ihm  durch  die  Loosungsnummer
erwachsene  Berechtigung  und  kommt  dann  vorzugsweise  zur  Einstellung.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  analoge  Anwendung  bei  Feststellung  der  Reihenfolge,  in
welcher  die  dienstbrauchbaren  Militairpflichtigen  der  seemännischen  Bevölkerung  zum  Dienst  in  der
Bundes-Kriegs-Marine  heranzuziehen  sind.  An  der  Spitze  jedes  Jahrgangs  2c.  der  seemännischen
Bevölkerung  rangiren  jedoch  diejenigen,  welche  zwar  für  die  Flotten-Stamm-Division  geeignet  sind,
aber  keinen  Anspruch  auf  die  der  seemännischen  Bevölkerung  des  Norddeutschen  Bundes  nach
#.  5.  zustehende  Vergünstigung  haben.

8.  24.

Bezeichnung  der  körperlichen  Eigenschaften,  welche  ein  Militairpflichtiger

haben  muß,  um  als  dienstbrauchbar  betrachtet  werden  zu  können.
Die  körperlichen  Eigenschaften,  welche  ein  Militairpflichtiger  haben  muß,  um  im  Allgemeinen  oder  im

Besonderen  für  die  eine  oder  andere  Waffe  als  dienstbrauchbar  betrachtet  werden  zu  können,  sind  in  den
Instruktionen  für  Militair=  bez.  Marine-Aerzte  und  in  den  nachstehenden  Paragraphen  angegeben.

1.

2.

8.  25.
Anforderungen,  welche  an  die  für  das  Garde-Korps  auszuhebenden
Rekruten  zu  stellen  sind.

Für  das  Garde-Korps  sind  die  körperlich  und  geistig  begabtesten  Militairpflichtigen  von  untadelhafter
moralischer  Qualisikation  auszuheben.
Für  die  Garden  ist  in  der  Regel  das  kleinste  Maaß  5  Fuß  5  Zoll,  doch  so,  daß  nur  der  vierte
Theil  des  Ersatz-Bedarfs  von  diesem  Maaß  sein  darf,  noch  ein  vierter  Theil  wenigstens  von  6  Zoll
und  darüber  und  die  Hälfte  wenigstens  von  7  Zoll  und  darüber  sein  muß.

Die  für  Truppen  dieses  Korps  ausgewählten  5=  und  6zölligen  Leute  müssen  von  gutem  Aeußern  sein.

Sind  die  für  die  Garde  auszuhebenden  Rekruten  innerhalb  der  Abschlußnummer  nicht  zu  erlangen,
  müssen  dieselben  vielmehr  hinter  der  Abschlußnummer  ausgewählt  werden,  so  können  ausnahmsweise
  Leute  ron  5“  4“  für  das  Garde-Korps  gestellt  werden,  sofern  sie  sich  durch  ihre  anderweitigen
  körperlichen  Eigenschaften  vorzugsweise  dafür  eignen.

8.  26.

Anforderungen,  welche  an  die  für  die  Artillerie  auszuhebenden  Rekruten

zu  stellen  sind.

1.  Für  die  Artillerie  dürfen  keine  Militairpflichtige  von  zweifelhafter  Brauchbarkeit,  auch  keine  kurzsichtigen

  Leute  ausgehoben  werden.

2.  Die  für  die  reitende  Artillerie  auszuhebenden  Rekruten  müssen,  außer  ihrer  allgemeinen  Brauchbarkeit

  zum  Dienst  bei  der  Artillerie,  auch  die  für  einen  Kavalleristen  erforderlichen  Eigenschaften  haben.