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4) Pächter von Landgntern, denen durch den Tod ihres Vaters oder Anverwandten, oder durch sonsiige
Umstände die Fortsetzung der Pacht auf die noch dauernden Pachtjahre zugefallen ist, und die im
Laufe dieser Zeit ohne Nachtheil keine Anstalt zur Vertretung in der Wirthschaft haben machen
können.
Auch hier ist der Werth der Pachtung nicht in Betracht zu ziehen, und es kommt, wie bei dem vor-
hergehenden Berücksichtigungsgrunde, nur darauf an, daß die Pacht hinreicht, um allein dem Päch-
ter den verhältnißmäßigen Lebensunterhalt zu gewähren.
e) Solche Eigenthümer von Fabriken, Manufakturen und anderen gewerblichen Etablissements, welche
mehrere Arbeiter beschäftigen, falls der Betrieb ihnen erst seit der letzten Ersatzmusterung eigenthüm-
lich zugefallen, und ihnen keine Zeit geblieben ist, um für eine zweckmäßige einstweilige Aufsicht
und Führung des Geschäfts zu sorgen. Auf den Inhaber eines Handlungshauses von entsprechen-
dem Umfange findet diese Vergünstigung vorkommenden Falls analoge Anwendung.
) Ein solcher Militatrpflichtiger, welcher als Sohn eines arbeits= und aufsichtsunfähigen Grund= oder
Fabrikbesitzers bez. Pächters nach dem Urtheil der Ersatz-Behörden als dessen einzige und unent-
behrliche Stütze zur Erhaltung des Grundstucks betrachtet werden muß. Es wird dles indeß nur
dann der Fall sein können, wenn der betreffende Grund= oder Fabrikbesitzer 2c. nicht im Stande sein
sollte, andere Hülfe sich zu verschaffen.
&) Der nächstälteste Bruder eines vor dem Feinde gebliebenen oder an den erhaltenen Wunden ge-
storbenen, oder erwerbsunfähig gewordenen Soldaten, sofern durch die Zurückstellung den Angehs-
rigen des letzteren eine wesentliche Erleichterung gewährt werden kann.
Ergiebt die spezielle Prüfung der ad 1. unter a. bis f. bezeichneten Verhältnisse, daß der Militair-
pffichtige selbst oder die Angehörigen desselben die zur Berücksichtigung in Anspruch genommenen Ver-
hältmisse durch ihre eigene freie Entschließung herbelgeführt haben, z. B. durch Ankauf, Erpachtung resp.
Uebertragung eines Besitzthums 2c., so können diese Verhältnisse eine Berücksichtigung in der Regel
nicht begründen, da es eines jeden Wehrpflichtigen Sache ist, vor Ableistung seiner Militatr-Dienst-
pflicht im stehenden Heere keine Verhältnisse anzuknüpfen oder herbeizuführen, welche geeignet sein
können, ihm die Erfüllung dieser Pflicht zu erschweren. Wenn jedoch der Bruder eines Militair=
pftichtigen in der Armee als Unteroffizier dient, und eine Bescheinigung des Truppentheils darüber
vorlicgt, daß dieser mit ersterem eine Kapitulatlon auf mindestens noch fernere drei Jahre abgeschlos-
sen hat, so ist hierauf Seitens der Ersatz-Behörden billige Rücksicht zu nehmen.
Die erfolgte Verheirathung eines Militairpflichtigen kann niemals eine Berücksichtigung begrün-
den"). Ebensowenig können aus irgend welchen durch eine Verheirathung herbeigeführten Umstän=
den Reklamationsgründe entnommen werden.
Wird aber die Zurückstellung oder Befreiung eines Militairpflichtigen vom Dienst in Antrag gebracht,
weil dieser als die einzige Stütze seiner Eltern oder Angehörigen zu betrachten ist, indem ein anderer
zur Unterstützung derselben Verpflichteter sich dieser Pflicht entzieht oder entzogen hat, durch ein Ver-
ziehen nach anderen Orten, durch Auswanderung oder auf irgend eine andere Weise, so ist der An-
trag auf Zurückstellung oder Befreiung des Ersteren vom Militairdienst in der Regel als begründet
# ) ck. ##. 125. 2. und Anmerkung zu #i. 182.