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staat, seine Verfassung, seine Kammern oder Stände, seine Kammer= oder Stände-Mit-
glieder, seine Behörden und Beamten begangene Handlung zu richten wäre.
Artikel 75.
Für diejenigen in Artikel 74 bezeichneten Unternehmungen gegen den Deutschen
Bund, welche, wenn gegen einen der einzelnen Bundesstaaten gerichtet, als Hochverrath
oder Landesverrath zu qualifiziren wären, ist das gemeinschaftliche Ober-Appellations-
gericht der drei freien und Hansestädte in Lübeck die zuständige Spruchbehörde in erster
und letzter Instanz.
Die näheren Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren des Ober-
Appellationsgerichts erfolgen im Wege der Bundezgesetzgebung. Bis zum Erlasse eines
Bundesgesetzes bewendet es bei der seitherigen Zuständigkeit der Gerichte in den einzelnen
Bundesstaaten und den auf das Verfahren dieser Gerichte sich beziehenden Bestimmungen.
Artikel 76.
Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern dieselben nicht privat-
rechtlicher Natur und daher von den kompetenten Gerichtsbehörden zu entscheiden sind,
werden auf Anrufen des einen Theils von dem Bundeßrathe erledigt.
Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten, in deren Verfassung nicht eine
Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten bestimmt ist, hat auf Anrufen eines
Theiles der Bundesrath gütlich auszugleichen oder, wenn das nicht gelingt, im Wege
der Bundesgesetzgebung zur Erledigung zu bringen.
Artikel 77.
Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer Justizverweigerung eintritt, und auf
gesetzlichen Wegen ausreichende Hülfe nicht erlangt werden kann, so liegt dem Bundes-
rathe ob, erwiesene, nach der Verfassung und den bestehenden Gesetzen des betreffenden
Bundesstaates zu beurtheilende Beschwerden über verweigerte oder gehemmte Rechtspflege
anzunehmen, und darauf die gerichtliche Hülfe bei der Bundesregierung, die zu der Be-
schwerde Anlaß gegeben hat, zu bewirken.
XIV.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 78.
Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung, jedoch ist zu