Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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3)  Die  unter  Ziffer  2.  e.  erwähnte  Prüfung,  zu  welcher  sich  die  Kandidatinnen  vor
dem  1.  Mai  bei  der  Centralbehörde  für  die  Verkehrsanstalten  unter  Anschluß
der  Nachweise  über  das  Zutreffen  der  übrigen  Vorbedingungen  für  die  Aufnahme
in  den  Dienst  der  Verkehrsanstalten  zu  melden  haben,  und  welche  von  einer  durch
die  Centralbehörde  für  die  Verkehrsanstalten  zu  bestellenden  Commission  theils
schriftlich  theils  mündlich  in  Einem  Tage  vorgenommen  wird,  findet  alljährlich
im  Monat  Juni  statt.

Anforderungen  der  Prüfung  sind:

a)  Nicberschreiben  eines  Dictats  mit  richtiger  Orthographie  und  gut  leserlicher
Schrift;

b)  Abfassung  eines  deutschen  Aufsatzes;

#.  Rechuen  einschließlich  der  Decimalbruchrechnung,  mit  besonderer  Rücksicht  auf
den  gewerblichen  Verkehr  in  Münze,  Maß  und  Gewicht;

d)  Kenntniß  der  einfachen  gewerblichen  Buchführung;

ee)  deßgleichen  der  Grundzüge  der  politischen  Geographie  mit  besonderer  Rücksicht
auf  das  Verkehrswesen;

)  Kenntnisse  in  der  französischen  oder  englischen  Sprache,  übrigens  vorbehältlich
der  Dispensation  von  diesem  Prüfungsgegenstand.

In  Absicht  alf  die  Behandlung  des  Prüfungsgeschäfts  gelten  die  Bestimmungen

  der  Postdienstprüfungsverordnung.  Vergl.  Regierungsblatt  von
1853,  Seite  41.

4)  Die  Aufnahme  von  Frauen  und  Mädchen  in  den  Dienst  der  Verkehrsanstalten
geschiett  in  täglich  widerruflicher  Weise;  ihnen  selbst  bleibt  monatliche  Dienstündigung
  vorbehalten.

Die  in  den  Dienst  der  Verkehrsanstalten  ausgenommenen  Frauen  und  Mädchen
haben  in  Absicht  auf  die  Führung  des  Dienstes  nach  den  Vorschriften  der  oberen
Verwaltungsbehörde  dieselben  Verpflichtungen,  wie  die  männlichen  Bediensteten
gleicher  Kategorie,  insbesondere  auch  bezüglich  der  Kantionsleistung;  sie  werden
beeidigt  und  Fählen  zu  den  Verwaltungsbeamten,  genießen  aber  in  der  Regel
nur  5#  des  Normalgehalts  der  von  ihnen  versehenen  Stelle  und  sind  zur  Betheiligung
  am  Unterstützungsverein  der  Diener  bei  den  Verkehrsanstalten  weder
berechtigt  noch  verpflichtet.

5)  Ihr  Verbleiben  im  Dienst  hängt  neben  ordentlicher  Besorgung  der  ihnen  obliegenden
  dienstlichen  Verrichtungen  insbesondere  von  einem  streng  sittlichen  Lebenswandel
  ab.

6)  Verheirathung  bedingt,  wenn  nicht  ganz  ausnahmsweise  Verhältnisse  vorliegen,
den  Dienstaustritt.

Durch  die  einsangs  erwähnte  höchste  Entschließung  vom  21.  Februar  1866  ist  die
Centralbehörde  für  die  Verkehrsanstalten  mit  der  Vollziehung  dieser  Verfügung  beauftragt.
Den  23.  Februar  1866.  Varnbüler.