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denselben im Bundesrathe eine Mehrheit von drei Viertheilen der vertretenen Stimmer
erforderlich.
Artikel 79.
Der Eintritt eines dem Bunde nicht angehörenden Deutschen Staates in der
Bund erfolgt auf den Vorschlag des Bundespräsidiums im Wege der Bundesgesetz
gebung.
XV.
Uebergangsbestimmung.
Artikel 80.
Die nachstehend genannten, im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetze werden
zu Gesetzen des Deutschen Bundes erklärt und als solche von den nachstehend genannter
Zeitpunkten an in das gesammte Bundesgebiet mit der Wirkung eingeführt, daß, w#oe
in diesen Gesetzen von dem Norddeutschen Bunde, dessen Verfassung, Gebiet, Mitglio
dern oder Staaten, Indigenat, verfassungsmäßigen Organen, Angehörigen, Beamten
Flagge u. s. w. die Rede ist, der Deutsche Bund und dessen entsprechende Beziehunger
zu verstehen sind, nämlich:
I. vom Tage der Wirksamkeit der gegenwärtigen Verfassung an:
1) das Gesetz über das Paßwesen, vom 12. Oktober 1867,
2) das Gesetz, betreffend die Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihre *is
zur Führung der Bundesflagge, vom 25. Oktober 1867,
3) das Gesetz über die Freizügigkeit, vom 1. November 1867,
4) das Gesetz, betreffend die Organisation der Bundeskonsulate, sowie die Amts
rechte und Pflichten der Bundeskonsuln, vom 8. November 1867,
5) das Gesetz, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste, vom 9. November 1867
6) das Gesetz, betreffend die vertragsmäßigen Zinsen, vom 14. November 1867,
7) das Gesetz über die Aufhebung der polizeilichen Beschränkungen der Eheschließ
ung, vom 4. Mai 1868,
8) das Gesetz, betreffend die Aufhebung der Schuldhaft, vom 29. Mai 1868,
9) das Gesetz, betreffend die Bewilligung von lebenslänglichen Pensionen un
Unterstützungen an Offiziere und obere Militärbeamte der vormaligen Sits