Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

Diese Meldung zur Stammrolle ist, sofern nicht nach den anderweitig in dieser Instruction ge- 
gebenen Bestimmungen eine auf bestimmte Zeit gültige Entbindung von der persönlichen Gestellung 
vor die Ersatz-Behörden erfolgt ist, alljährlich zu derselben Zeit, unter Vorzeigung des im ersten Ge- 
stellungsjahre empfangenen Loosungs= und Gestellungsscheins (ck. §s. 85.), und zwar so lange zu 
wiederholen,) bis die Militairpflichtigen entweder einem Truppen= oder Marine-Theil zur Ab- 
leistung der gesetzlichen Dienstpflicht überwiesen, oder durch Empfang eines besonderen Scheines von 
der Wiederholung dieser Anmeldung entbunden sind. 
Ein Militairpflichtiger, welcher im Laufe des Jahres, in welchem er sich zur Aufnahme in die Stamm- 
rolle anzumelden hat, den Wohnort oder Aufenthaltsort in einen anderen Musterungsbezirk verlegt, 
hat dies sowohl bei seinem Abgange der betreffenden Behörde des Orts, welchen er verläßt, als-auch 
der des neuen Domtzils bez. Aufenthaltsort Behufs Berichtigung der Stammrolle ohne Verzug spä- 
testens innerhalb 3 Tagen zu melden. 
3. Wer die ad 1. und 2. gedachten Termine zur Meldung versäumt, bleibt demohngeachtet bei Ver- 
meidung der im 8. 176. bestimmten Strafen fortdauernd verpflichtet, die versäumte Meldung nach- 
zuholen. « 
4. Sind Militairpflichtige 
a) im Orte ihres Domizils nicht anwesend, gleichvlel ob sie an einem andern Orte gestellungspflichtig 
sind oder nicht, 
b) oder sind dieselben von dem Orte, wo sie sich nach Passus 1. zur Stammrolle zu melden haben, 
zeitig abwesend (z. B. auf der Reise begriffene Handlungsdiener, auf See befindliche Seeleute 2c.), 
so haben ihre Eltern, Vormuͤnder, Lehr-, Brot- oder Fabrikherren die Verpflichtung, sie, und zwar 
in dem Falle zu a. zur Stammrolle des Domizils, im Falle zu b. zur Stammrolle des daselbst be- 
zeichnelen Ortes, anzumelden. 
8. 60. 
Jährliche Aufforderung Behufs Anmeldung zur Stammrolle. 
1. Die mit Führung der Stammrolle beauftragten Behörden haben alljährlich im Monat Januar durch 
öffentlichen Anschlag, durch öffentliche Blätter oder auf andere ortsübliche Weise die nach §. 58. in 
die Stammrolle aufzunehmenden Militairpflichtigen, sowie deren Eltern, Vormünder, Lehr-, Brot= oder 
Fabrikherren, unter Androhung der zulässigen Strafen (F. 176.), zur Befolgung der im §. 59. ent- 
haltenen Bestimmungen aufzufordern. 
Alle Militairpflichtigen, welche sich zur Stammrolle anmelden oder angemeldet werden, sind nach vor- 
heriger Prüfung sogleich einzutragen oder es ist eine Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung zu 
ertheilen. 
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e) Geftatten die Lokal-· Verhältnisse, diejenigen Milltairpflichtigen, welche sich einmal zur Stammrolle angemeldet 
baben und demnächst unvcrändert in demselben Orte wohnen bleiben, von der Wiederholung der Anmeldung zu ent- 
binden, so kann dies bei den nach §. 60. zu erlassenden Aufforderungen geschehen.
	        
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