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S. 61.
Die alphabetische Liste.
Die Ausstellung bez. Fortführung der alphabetischen Listen hat vorzugsweise der Civil-Vorsitzende
der Kreis-Ersatz-Kommission zu veranlassen.
Für die richtige Führung der Stammrollen, welche nach allen Richtungen hin seiner Prüfung
unterliegen, ist derselbe nächst den Ontsbehörden allein verantwortlich.
Der Militatr-Vorsitzende der Kreis-Ersatz-Kommission hat sich alljährlich Abschrift der alphabetischen
diste zu besorgen, womit die Verpflichtung für ihn verbunden ist, sich auch seinerseits von ihrer Rich-
tigkeit Ueberzeugung zu verschaffen. Zu diesem Behuf ist der Militair-Vorsitzende berechtigt, bei Zu-
sendung der alphabettschen Liste die Milvorlage der Stammrollen und ihrer Beläge, soweit er dies
für wünschenswerth erachtet, zu verlangen.
Speziell mitverantwortlich ist der Landwehr-Bezirks-K deur dafür, daß die einmal in die
alphabetische Liste eines Jahrganges eingetragenen Namen so lange fortgeführt werden, bis sie be-
stimmungsmähig gestrichen werden dürfen. Derselbe hat daber seine alphabetische Liste unter eigenen
Verschluß zu nehmen.
Die ad 2. angeordnete Abschriftnahme der alphabetischen Liste hat der Landwehr-Bezirks-Komman-
deur entweder in seinem Bureau oder in den betreffenden Kreisorten durch die Bezirks-Feldwebel, un-
ter eigener Verantwortlichkeit, bewirken zu lassen.
Die alphabetische Liste ist allsährlich nach dem Schema 10. dergestalt anzulegen, daß für alle Mili= .
tairpflichtige, welche innerbalb eines Kalenderjahres geboren sind, eine besondere derartige Liste besteht.
Die alphabetische Liste muß alle Ortschaften, Sammtgemeinden oder Bürgermeistereien eines Ausbe- 7%
bungs-Bezirks nach dem Alphabet enthalten.
Bei jeder Ortschaft werden sämmtliche in den Stammrollen verzeichneten Individuen derjenigen
Altersklasse, für welche die Liste angelegt ist, ebenfalls nach alphabetischer Ordnung eingetragen. Vor-
her sind jedoch die Stammrollen nach den eingereichten Belägen und den sonstigen zu Gebote stehen-
den Hülfsmitteln sorgfältig zu prüfen.
Die Namen derjenigen Personen, von welchen sich unzweifelhaft ergiebt, daß sie verstorben, durch
Entscheidung der Departements-(Marine-) Ersatz-Kommission vom Eintritt in das stehende Heer
Oie Flotte) definitiv entbunden, oder nur vorläufig oder irrthümlich in die Stammrolle aufgenommen
waren, sind in letzterer unter Angabe des Grundes zu streichen, ohne in die alphaberische Liste über-
tragen zu werden. Dagegen sind, damit aus der alphabetischen Liste zu allen Zwecken Auskunft zu
erlangen ist, die freiwillig beim Militair Eingetretenen, die Ausgewanderten 2c. erst in diese Liste zu
übertragen, dann aber sowohl hier, als auch aus der Stammrolle zu streichen.
Alle anderen unter Kontrole verbleibenden Militairpflichtigen, welche nur einen Ausstand erhal-
ten haben, z. B. zum einjährigen Dienst Berechtigte, mit Ausstands-Bewilligung versehene Hand-
werker 2c., müssen in die alphabetische Liste eingetragen werden.
Für die im Laufe der Zeit erforderlich werdenden Nachtragungen der zuziehenden Militairpflichtigen
ist bei der ersten Anlage der alphabetischen Liste hinter jeder Gruppe ein entsprechender Raum zu lassen.
Die ganze Liste, einschließlich der frei bleibenden Plätze, ist mit durchlaufender Nummer zu ver-