Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Diese Mittheilungen, deren puͤnktliche Ausfuͤhrung fuͤr das Ersatzwesen von der groͤßten Wichtig- 
keit ist, sind gleichzeitig an den Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Kommission des Geburtsorts und- 
an den Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Kommission des Domizils des betreffenden Militairpflich- 
tigen zu senden, sofern sich nicht aus dem Gestellungs-Attest des Militairpflichtigen ergiebt, daß der- 
selbe definitiv in die Kontrole seines Domizil -Ortes übernommen ist, in welchem Falle eine weitere 
Benachrichtigung des Geburts-Ortes unterbleibt.) 
2. Die Benachrichtigungsschreiben sind als Beläge zu den betreffenden alphabetischen Listen auf- 
zubewahren. 
3. Die hier vorgeschriebenen Benachrichtigungen müssen sich auch auf diejenigen Militairpflichtigen erstre- 
cken, welche nur von der Kreis-Ersatz-Kommission gemustert und im Termine der Departements-Er- 
satz Kommission nicht zur Vorstellung gekommen sind, also auch auf die zum Marine-Ersatzgeschäft 
und zu den Schiffer-Musterungen zu verweisenden Militairpflichtigen. 
#. 65. 
Berichtigung der Stammrollen und alphabetischen Listen am Schluß des Er- 
satzgeschäfts eines Kalender jahres. 
1. Nach dem Schluß des Ersatzgeschäfts eines Kalenderjahres und spätestens bis zum 1. Dezember je- 
den Jahres sind die Stammrollen und alphabetischen Listen zu berichtigen, und diejenigen Leute, 
welche entweder beim Militair eingestellt oder als Rekruten in die Kontrole der Landwehr-Behörden 
getreten (Cf. s. 120.)“) oder auf irgend eine andere Weise von der weiteren Anmeldung zur Stamm- 
rolle entbunden sind, zu streichen.) 
2. Die Streichung aus der Stammrolle, bei welcher sowohl die Namen als auch alle anderen Bemer- 
kungen leserlich bleiben müssen, ist Seitens des Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Kommission zu 
veranlassen, und zwar, sofern er dies für erforderlich erachtet, unter Zuziehung der mit Führung der- 
selben beauftragten Behörden. 
Die Srreichungen aus den alphabetischen Listen sind von dem Civil= bez. Militair-Vorsitzenden zu 
veranlassen, zu welchem Behufe Letzterem die beireffenden Beläge zuzusenden sind. 
3. Auf Grund der vorgeschriebenen Benachrichtigungen dürfen die anderwärts angemeldeten bez. gemu- 
sterten Militairpflichtigen aus den Stammrollen und der alphabetischen Liste des Domizils nur dann 
gestrichen werden., wenn sie nach Ausweis der eingegangenen Benachrichtigung von der Departements- 
*) Um die Schrifistücke im Origlnal den nach §. 54. ad 4. anzulegenden Belagsbeften belfügen zu können, 
dürfen Benachrichtigungen über Militairpflichtige verschtedener Altersklassen nicht in ein und demselben Schreiben zu- 
sammengefaßt werden. 
Wenn den bezüglichen Benachrichtigungsschreiben besondere Nachweisungen von den Verhältnissen der Milltair- 
Pflichtigen belgefügt werden, so sind letztere von dem Civil-Vorsitzenden der betreffenden Kreis-Ersatz-Kommission zu 
unterschreiben und mit Angabe des Orts und des Datums der Ausfertigung zu versehen. 
**) Wegen Wieveraufnahme von Rekruten in die Stammrollen und alphabetischen Listen, wenn sie aus irgend 
einem Grunde nicht zur Einstellung gelangen, cf. S. 124. ad 3. 
*v) Wegen Streichung der Zöglinge der militair-ärztlichen Bildungs--Anstalten cf. Anmerkung zu §. 44. 1. c.
	        
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