Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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(Marine-) Ersatz-Kommission eine definitive Entscheidung über ihr Militair-Verhältniß empfangen ha- 
ben. Ist dies nicht der Fall, so ist nur der Inhalt gedachter Benachrichtigungen in die Listen einzu- 
tragen, ohne daß die Streichung der Namen stattfinden darf. Nur wenn ein Militairpflichtiger nach 
Aufnahme in die Stammrolle und alphabetische Liste sein Domizil verändert hat, kann derselbe schon 
dann gelöscht werden, wenn dessen Aufnahme in die Listen des neuen Domizils nachgewiesen ist. 
Im Geburtsort erfolgt die Streichung des Namens, wenn über den betreffenden Militairpflich= 
tigen von dem Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Kommission eines anderen Aushebungsbezirks die 
Benachrichtigung eingeht, daß ersterer in dem Bezirk des letzteren sein Domizil hat. 
Militairpflichtige, welche nur deshalb in die Listen eingetragen sind, weil sie sich zeitweise im Orte 
aufgehalten, dürfen, sofern sie den Ort wieder verlassen, ohne ein Domizil daselbst erworben zu ha- 
ben, nur im Musterungstermin selbst nach Prüfung der desfalls von den Ortsbehörden hierüber zu er- 
stattenden Anzeigen gestrichen werden. 
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8. 66. 
Nachforschung nach dem Aufenthalt derjenigen Militairpflichtigen, welche sich 
zur Stammrolle nicht angemeldet bez. zur Musterung und Aushebung 
nicht gestellt haben. 
Bleiben nach dem 1. Dezember noch Namen in den alphabetischen Listen oder Stammrollen stehen, 
deren Träger weder zur Stammrolle angemeldet sind, noch sich zur Musterung bez. Aushebung gestellt ha- 
ben, auch bestimmungsmähig nicht gestrichen werden durften, so müssen nunmehr Erkundigungen über den 
Verbleid dieser Leute von dem Civil= Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Kommission angestellt werden. 
8. 67. 
Einleitung der gerichtlichen Untersuchung wider die unermitteligebliebenen 
Militairpflichtigen. 
1. Ergiebt sich in Folge der 8. 66. gedachten Nachforschungen, daß der gesuchte Militairpflichtige das Ge- 
biet des Norddeutschen Bundes verlassen hat, oder bleibt derselbe unermittelt, so ist die Einleitung des 
gegen ausgewanderte Militairpflichtige angeordneten Verfahrens von dem Civil-Vorsitzenden der Kreis- 
Ersatz-Kommission desjenigen Ortes zu veranlassen, in welchem der Militairpflichtige sein gesetzliches 
Domizil hat. Für die im 8. 20. ad 4. gedachten, sowie die im S. 20. sub 2. und 3. angeführten 
Militairpflichtigen, sofern sie im Inlande kein Domizil besitzen, liegt diese Pflicht dem Civil-Vorsitzen- 
den der Kreis-Ersatz-Kommission desjenigen Aushebungsbezirkes ob, in welchem dieselben gestellungs- 
pflichtig sind (cl. §. 180.). 
2. Sobald der Antrag wegen Einleitung des gerichtlichen Verfahrens formirt ist, hat der Civil-Vor- 
sitzende der betreffenden Kreis-Ersatz-Kommission die Kreis-Ersatz-Kommission des Geburtsorts davon 
vorläufig zu benachrichtigen. 
Ist während derjenigen Zeit, in welcher ein Militairpflichtiger in den Stammrollen, bez. in den 
alphabetischen und Restanten-Listen geführt werden muß, ein Wechsel des Domtzils eingetreten, so 
versteht es sich von selbst, daß der Civil-Vorüitzende der Kreis-Ersatz-Kommission des letzten Domi- 
zils von der ihm zugegangenen Benachrichtigung der Kreis-Ersatz-Kommission des früheren Domizils 
Behufs Streichung in den Listen Miuheilung zu machen hat.
	        
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