Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Jeder Kreis-Ersatz-Kommission wird ein Stabsarzt beigegeben, dessen Kommandirung Seitens des 
betreffenden Brigade-Kommandeurs beim Generalarzt des Armee-Korps — in den Staaten, welche 
selbstständige Kontingente stellen, bei derjenigen Behörde, welcher die oberste Leitung des Militair- 
Medizinaldienstes zusteht —, nachgesucht wird, sobald die nach S. 70. anzulegenden Geschäfts= und 
Reisepläne festgestellt sind. 
In Ermangelung eines Militair-Arztes ist Seitens der Ersatz-Kommission ein geeigneter Civil= 
arzt, event. der Kreisphysikus, für die Dauer der Geschäfte zuzuziehen. 
Der der Kommission beigeordnete Arzt ist nicht als Mitglied derselben anzusehen und hat daher auch 
bei Abstimmungen kein Votum, ihm liegt nur unter Beobachtung der Instructionen für Militair- 
beziehungsweise Marine-Aerzte die Beurtheilung der kärperlichen Beschaffenheit der Mannschaften, 
sowie auf Verlangen der Kommission die Abgabe seines Gutachtens über die Erwerbsfähigkeit der 
Angehörigen von Militairpflichtigen bei Reklamationen ob. Derselbe ist verpflichtet, in jedem einzelnen 
Falle, soweit dies für nölhig erachtet wird, sein Gutachten schriftlich abzugeben. 
Das nöthige Personal zu den Schreib= und Meßgeschäften nehmen der Landwehr-Bezirks-K d 
und der Civil-Vorsitzende der Kreis-Ersatz-Kommission aus ihrem Dienstpersonal mit, und zwar sind 
militairischer Seits zu diesen Geschäften heranzuziehen: 
a) ein Schreiber, welcher den Landwehr-Bezirks-K. deur auf der ganzen Tour begleitet, 
b) die Landwehr-Bezirksfeldwebel, welche indeß mur bei der Musterung der Militairpflichtigen ihres 
Kompagnie-Bezirks zugegen sind, 
IP) drei Unteroffiziere oder Gefreite vom betreffenden Landwehr-Bezirks-Kommando, von denen einer 
dem Arzt als Schreiber zur Verfügung zu stellen ist, sobald die Zahl der an einem Tage ärztlich 
zu untersuchenden Mannschaften sich höher als 80 beläuft. 
Die im Namen der Kreis-Ersatz-Kommission zu führende Korrespondenz hat der Civil-Vorsitzende 
derselben im Einverständniß und unter Mitzeichnung des Militair-Vorsitzenden zu besorgen. 
Die Listen und Verhandlungen, welche während des Kreis-Ersatz-Geschäfts ausgenommen werden, 
sind indeß von sämmtlichen Mitgliedern zu unterzeichnen, indem diese für die ordnungsmäßige und 
richtige Führung derselben gleichmäßig verantwortlich sind. 
5s. 69. 
Abgrenzung der Musterungs-Bezirke. 
In jedem Aushebungsbezirke sind ein oder mehrere Orte — Musterungs-Stationen — ausgewählt, 
an welchen die Kreis-Ersatz-Kommission die Musterung der Ersatzpflichtigen vornimmt. 
Söämmtliche Orte, deren Militairpflichtige nach einer Musterungs-Station beordert werden, bilden 
einen Musterungs-Bezirk. 
  
Aenderungen der in dieser Hinsicht bereits bestehenden Eintheilung können nur mit Genehmigung 
der Departements-Ersatz-Kommissionen vorgenommen werden. 
8. 70. 
Aufstellung der jährlichen Geschäfts= und Reisepläne für die 
Kreis-Ersatz-Kommission. 
Ueber en Zeitpunkt und die Dauer des Kreis-Ersatz-Geschäfts hat der Landwehr-Bezirks-Komman-
	        
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