Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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zeichnen  und  mit  dem  Datum  der  stattgehabten  Untersuchung  zu  versehen  haben.  Die  Aztlisten  sind
außubewahren.

Gestatten  die  Verhältnisse,  die  ärztliche  Untersuchung  der  Militalrpflichtigen  unter  den  Augen  der
Vorsitzenden,  besonders  der  Militair-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Kommissionen,  vorzunehmen,  so
muß  dies  geschehen,  und  ist  mit  Nachdruck  dahln  zu  wirken,  daß  möglichst  Lokale  zum  Musterungsgeschäft
  beschafft  werden,  in  denen  dies  ausführbar  ist.  Die  Führung  der  Arztlisten  darf  hierbei
nicht  ausgesetzt  werden.

5.  Der  Militair-Vorsitzende  der  Kommission  theilt  den  Ausspruch  des  Arztes  über  die  betreffenden  Leute,
sowie  deren  Zollmaaß  zur  Eintragung  in  die  alphabetische  Liste  dem  Civil-Vorsitzenden  mit  und
äußert  sich  gegen  Letzteren,  ob  er  dem  Urtheil  des  Arztes  beitritt  und  in  welchem  Grade  (s.  74.  7.)
er  den  betreffenden  Mann  unter  Berücksichtigung  seiner  etwaigen  besonderen  Eigenschaften  als  Professionist
  2c.  zum  Militairdienst  für  brauchbar  hält  oder  nicht.

Die  außerdem  in  Betracht  kommenden  Verhältnisse  werden  von  dem  Civil-Vorsitzenden  der  Kommission
  zum  Vortrag  gebracht,  und  der  Beschluß  der  Kommission  in  der  Regel  von  den  beiden  Vorsitzenden,
  jedenfalls  aber  von  einem  derselben  eigenhändig  in  die  betreffende,  von  ihnen  zu  führende
alphabetische  Liste  eingetragen.

Hierbet  ist  auch,  besonders  bel  der  erstmaligen  Gestellung  eines  Militairpflichtigen  zu  prüfen,  wo#
derselbe  domizilberechtigt  ist.  Bestehen  keinerlei  Zwelfel,  daß  der  Ort  des  Aufenthalts  gleichzeitig  auch
das  Domizil  des  Militalrpflichtigen  ist,  so  ist  in  dem  Loosungs=  und  Gestellungs-Attest  unter  dem
Namen  des  Kreises  2c.,  in  welchem  die  Gestellung  stattgefunden  hat,  zu  setzen:  „Domizilbezirk."

Der  Beschluß  der  Kreis-Ersatz-Kommission  über  einen  Milltairpflichtigen  wird  bedingt  durch  die  körperliche,
  geistige  und  moralische  Qualifikation,  durch  die  häuslichen  und  gewerblichen  Verhälinisse,
durch  das  Alter  des  Militairpflichtigen  und  durch  die  Bedeutung,  welche  die  event.  von  ihm  in  früheren
Jahren  gezogene  Loosnummer  erhalten  hat.

Durch  den  Beschluß  der  Kommission  wird  bestimmt,  ob  der  Militairpflichtige  zurückzustellen  und
zur  Musterung  auf  das  nächste  Jahr  zu  verweisen,  ob  er  der  Departements-Ersatz-Kommission  als
einstellungsfähig,  oder  als  unbrauchbar,  oder  als  Reklamat  2c.  zur  weiteren  Entscheidung  vorzustellen
ist;  ob  er  als  moralisch  unwürdig  zum  Militairdienst  oder  als  augenscheinlich  ganz  unbrauchbar  zu
streichen  ist,  ꝛc.

.Sämmtliche  Militatrpflichtige  eines  Aushebungs-Bezirks  sind  in  allen  den  im  Vorstehenden  angedeuteten
  Beziehungen  unter  Beachtung  der  nachfolgenden  speziellen  Vorschristen  zu  mustern.  Demnächst
  ist  die  Loosung  vorzunehmen,  welche  den  Schluß  der  Geschäfte  der  versammelten  Kreis-Ersatz-Kommission
  bildet.

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S.  73.
Feststellung  der  Identität  der  Militairpflichtigen.

Die  Kreis-Ersatz-Kommissionen  haben,  besonders  in  den  im  s.  20.  ad  2.  bis  4.  gedachten  Fällen,
die  Identität  der  betreffenden  Militairpflichtigen  festzustellen  und  können  bei  entstehenden  Zweifeln  verlangen,
  daß  eine  der  Kommission  als  glaubwürdig  bekannte  Person  in  einer  an  Eidesstatt  abzugebenden
Erklärung  sich  für  die  Identität  des  Militairpflichtigen  verbürgt.  Ist  eine  solche  Bürgschaft  nicht  zu  er-