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in den 88. 5., 44. ad 4. u. 5. und 48. ad 6. enthaltenen Bestimmungen. Die Prüfung der
körperlichen Qualisikation erfolgt unter Zugrundelegung der Instruction für Marine-Aerzte vom
5. November 1860.
2. Zur definitiven Entscheidung über ihr Militair-Verhältniß werden die in Rede stehenden Militair-
pflichtigen jedoch nicht der Departements-Ersatz-Kommission vorgestellt, sondern der Marine-Ersat=
Kommission überwiesen. (VIII. Abschnitt.)
8. 81.
Verfahren mit den Militairpflichtigen, welche sich im Musterungs-Termin
freiwillig zum Eintritt melden.
1. Militairpflichtige, welche in ihrem ersten Konkurrenzjahre beim Kreis-Ersatz-Geschäft vor Beginn der
Loosung die Erklärung abgeben, daß sie ohne Rücksicht auf das Loos freiwillig zum Militairdienst
eintreten wollen, sind berechtigt, sich die Waffengattung und den Truppentheil, bei welchem sie ein-
gestellt zu werden wünschen, zu wählen, sofern sich der letztere aus dem Ersatz-Bezirk relrutirt. Die
Wahl der Bataillone ist ihnen hierbet jedoch nicht gestattet. Den zur Garde sich Meldenden kann
auch nicht die Wahl des Regiments gestattet werden. Sollten sie demnächst für den gewählten
Truppentheil wegen mangelnder Qualifikation 2c. nicht ausgehoben werden können, so verbleibt ihnen
die aus der gezogenen Loosnummer heworgehende Berechligung, weshalb sie von der Loosung nicht
ausgeschlossen werden dürfen.
2. Die Kreis-Ersatz-Kommission hat diese Freiwilligen, sofern sie zum Dienst für die von ihnen gewählte
Wasse brauchbar sind, der Departements-Ersatz-Kommission vor den vorzugsweise Einzustellenden
vorzuführen (ef. S. 90. ad 2. und §. 103. ad 3.).
3. Junge Leute, welche das militairpflichtige Alter noch nicht erreicht haben, dürfen als Freiwillige
Seitens der Kreis-Ersatz-Kommission nicht angenommen werden. Dem Landwehr-Bezirks-Komman=
deur ist es jedoch gestattet, im Interesse des aus dem Korps-Bezirke zu ergänzenden Jäger-Bataillons
solche junge Leute ohne Anrechnung auf das auszuhebende Jäger-Rekruten-Kontingent zu engagiren.
(ef. S. 130.)
8. 82.
Prüfung der den Militairpflichtigen aus ihrer Loosungsnummer erwachsen-
den Berechtigung, event., ob dieselben zur Loosung zuzulassen oder ohne solche
zum Dienst heranzuziehen sind.
1. Bei Prüfung der persönlichen Verhältnisse ist festzustellen und in der alphabetischen Liste zu nottren,
ob die Militairpflichtigen
a) bei den Aushebungen der vorhergehenden Jahre disponibel geblieben sind oder primo loco rangiren,
was aus den nach Schema 14. angelegten Uebersichten der Abschlußnummern im Vergleich mit
den in den Gestellungs-Attesten der betreffenden Individuen enthaltenen Loosnummern hervorgeht,
b) an der Loosung Theil zu nehmen berechtigt sind, oder
) den Bestimmungen des §. 21. 4., bez. des XIV. Abschnitts gemäß vorzugsweise zum Dienst
herangezogen werden müssen.