Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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in den 88. 5., 44. ad 4. u. 5. und 48. ad 6. enthaltenen Bestimmungen. Die Prüfung der 
körperlichen Qualisikation erfolgt unter Zugrundelegung der Instruction für Marine-Aerzte vom 
5. November 1860. 
2. Zur definitiven Entscheidung über ihr Militair-Verhältniß werden die in Rede stehenden Militair- 
pflichtigen jedoch nicht der Departements-Ersatz-Kommission vorgestellt, sondern der Marine-Ersat= 
Kommission überwiesen. (VIII. Abschnitt.) 
8. 81. 
Verfahren mit den Militairpflichtigen, welche sich im Musterungs-Termin 
freiwillig zum Eintritt melden. 
1. Militairpflichtige, welche in ihrem ersten Konkurrenzjahre beim Kreis-Ersatz-Geschäft vor Beginn der 
Loosung die Erklärung abgeben, daß sie ohne Rücksicht auf das Loos freiwillig zum Militairdienst 
eintreten wollen, sind berechtigt, sich die Waffengattung und den Truppentheil, bei welchem sie ein- 
gestellt zu werden wünschen, zu wählen, sofern sich der letztere aus dem Ersatz-Bezirk relrutirt. Die 
Wahl der Bataillone ist ihnen hierbet jedoch nicht gestattet. Den zur Garde sich Meldenden kann 
auch nicht die Wahl des Regiments gestattet werden. Sollten sie demnächst für den gewählten 
Truppentheil wegen mangelnder Qualifikation 2c. nicht ausgehoben werden können, so verbleibt ihnen 
die aus der gezogenen Loosnummer heworgehende Berechligung, weshalb sie von der Loosung nicht 
ausgeschlossen werden dürfen. 
2. Die Kreis-Ersatz-Kommission hat diese Freiwilligen, sofern sie zum Dienst für die von ihnen gewählte 
Wasse brauchbar sind, der Departements-Ersatz-Kommission vor den vorzugsweise Einzustellenden 
vorzuführen (ef. S. 90. ad 2. und §. 103. ad 3.). 
3. Junge Leute, welche das militairpflichtige Alter noch nicht erreicht haben, dürfen als Freiwillige 
Seitens der Kreis-Ersatz-Kommission nicht angenommen werden. Dem Landwehr-Bezirks-Komman= 
deur ist es jedoch gestattet, im Interesse des aus dem Korps-Bezirke zu ergänzenden Jäger-Bataillons 
solche junge Leute ohne Anrechnung auf das auszuhebende Jäger-Rekruten-Kontingent zu engagiren. 
(ef. S. 130.) 
8. 82. 
Prüfung der den Militairpflichtigen aus ihrer Loosungsnummer erwachsen- 
den Berechtigung, event., ob dieselben zur Loosung zuzulassen oder ohne solche 
zum Dienst heranzuziehen sind. 
1. Bei Prüfung der persönlichen Verhältnisse ist festzustellen und in der alphabetischen Liste zu nottren, 
ob die Militairpflichtigen 
a) bei den Aushebungen der vorhergehenden Jahre disponibel geblieben sind oder primo loco rangiren, 
was aus den nach Schema 14. angelegten Uebersichten der Abschlußnummern im Vergleich mit 
den in den Gestellungs-Attesten der betreffenden Individuen enthaltenen Loosnummern hervorgeht, 
b) an der Loosung Theil zu nehmen berechtigt sind, oder 
) den Bestimmungen des §. 21. 4., bez. des XIV. Abschnitts gemäß vorzugsweise zum Dienst 
herangezogen werden müssen.
	        
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