Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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nen, so ist bet Abwägung der Zahl der Militairpflichtigen, welche nach S. 98. zur Aushebung zu be- 
ordern sind, event. auch bei der Aushebung selbst die Sub-Repartition des Vorjahres als Anhalt zu 
nehmen, damit sobald die aus den einzelnen Bezirken zu stellenden Quoten bekannt werden, durch die 
Departements-Ersatz-Kommission sogleich auf Grund ihrer Listen die erforderlichen Rekruten für die 
verschiedenen Waffen definitiv bestimmt werden können. 
5. 98. 
Beorderung und Gestellung der Militairpflichtigen vor die Departements--Ersatz- 
Kommission. 
1. Die Civil -Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Kommissionen haben, nachdem sle die Bestimmungen der 
Departements-Ersatz-Kommission wegen der Versammlungstage und Aushebungs-Stationen erhalten 
haben, die in den Vorstellungs-Listen A. bis E. verzeichneten Mannschaften zu beordern. 
2. Von den in der Liste E. enthaltenen, für einstellungsfähig erachteten Militairpflichtigen find nach 
der Reihenfolge, in welcher sie in der Liste stehen, je nach dem Ermessen der Departements-Ersatz- 
Kommission, so viele zur Vorstellung zu beordern, als mit Rücksicht auf den Ausfall, wie er sich im 
Laufe der Zeit in den verschiedenen Staaten, Provinzen und Aushebungs-Bezirken als unvermeidlich 
herausgestellt hat, zur Aufbringung des dem Bezirke zugeschriebenen Ersatz-Komtingents und der im 
K. 109. erwähnten Reserve-Mannschaften ersorderlich sind. 
Hlerbei ist nicht bloß auf die Kopfzahl, sondern zugleich auch darauf zu achten, daß der Bedarf 
für die einzelnen Waffengattungen und insbesondere für die Garde gedeckt werden kann. 
3. Damit der im Vorstehenden gedachte Ausfall möglichst auf ein Minimum reduzirt wird, ist mit 
Strenge darauf hinzuwirken: 
a) daß die Vormusterung der Militairpflichtigen Seitens der Kreis-Ersatz-Kommissionen mit ent- 
sprechender Sorgfalt ausgeführt und alle Individuen zurückgestellt bez. zur Ersatz-Reserve in Vor- 
schlag gebracht werren, welche nicht die genügende körperliche Brauchbarkeit zum Militairdienst 
besitzen; 
b) daß die Anträge auf eine Zurückstellung, welche von der Kreis-Ersatz-Kommission selbsiständig ver- 
fügt werden kann, zeitgerecht erledigt werden; 
P) daß sämmtliche Militairpflichtige sich pünktlich zu der ihnen angegebenen Zeit im Geschästs-Lokal 
der Departements-Ersatz-Kommission gestellen. 
Militairpflichtige, welche sich im Aushebungs-Termine nicht stellen, dürfen auf das aus ihrem Aus- 
hebungs-Bezirk zu entnehmende Ersatz-Kontingent nicht in Anrechnung gebracht werden, die sofortige 
Gestellung der Ausgebliebenen ist erforderlichen Falls, wie im §S. 71. ad 5. angegeben, zu veran- 
lassen. *) 
Die bei den Kreis-Ersatz-Geschäften ergangenen Entscheidungen über Flußschifffahrt treibende 
Militairpflichtige, welche ihres Gewerbes wegen bei den Depart Ersatz-Geschäften abwesend find, 
können jedoch durch die Departements-Ersatz-Kommission auf Grund der Vorstellungslisten bestärigt 
werden. (Cl. 8. 79.) 
9 Veftrafeng bez. Verwendung der Ausgebliebenen zu Nachgestellungen ef. RIV, Abschnitt. 
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