Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

Gesetze 
s 
Norddeutschen Bundes, 
welche in Folge der Gründung des deutschen Bundes mit dem 1. Januar 1871 
in Württemberg Geltung erlangen. 
— — 
Wahlen zum Reichstag. 
Wahlgesetz für den Reichstag des Norddeutschen Bundes. Vom 31. Mai 1869. 
(Bundesgesetzblatt Nr. 17. S. 145.) 
Wir Wilhelm, 
von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bumes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und 
des Reichstages, was folgt: 
S. 1. 
Wähler für den Relchstag des Norddeutschen Bundes ist jeder Norddeutsche, welcher das fünf- 
undzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat, in dem Bundesstaate, wo er seinen Wohnstitz hat. 
8. 2. 
Für Personen des Soldatenstandes des Heeres und der Marine ruht die Berechtigung zum 
Wählen so lange, als dieselben sich bei der Fahne befinden. 
8. 3. 
Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen: 
1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Kuratel stehen; 
2) Personen, über deren Vermögen Konkurs= oder Fallitzustand gerichtlich eröffnet worden ist und 
zwar während der Dauer dieses Konkurs= oder Fallit-Verfahrens; 
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