Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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den, sind von dem Militair-Vorsitzenden der Kommission laut auszusprechen *) und sofort in die 
Listen sowohl der Kreis= als Departements-Ersatz-Kommission einzutragen, und zwar von dem Civil= 
Vorsitzenden der letzteren, sowie von den permanenten Mitgliedern der Kreis-Ersatz-Kommission eigen- 
händig. Der Brigade-Kommandeur kann mit der Führung seiner Listen, im Interesse einer sorg- 
fältigen Auswahl der Militairpflichtigen, den Brigade-Adjutanten beauftragen. 
. Wird bei der Superrevision der von der Kreis-Ersatz-Kommission für nicht dienstfähig erachteten 
Individuen ein Mann für einstellungsfähig befunden, so muß derselbe sogleich in die Vorstellungs- 
liste E. an entsprechender Stelle übertragen werden. Ebenso sind die vor abgeleisteter Dienstpflicht 
entlassenen Soldaten, welche nach §. 51. zur Wiederaushebung gelangen, sogleich bei den Primolo= 
zisten ihres Jahrgangs in der Liste E. einzurangiren. 
Alle übrigen Uebertragungen aus einer Liste in die andere, welche auf Grund der Entscheidungen 
der Departements-Ersatz-Kommission erforderlich werden, sind jedesmal am Schluß des Geschäfts an 
Ort und Stelle vorzunehmen, die Listen hierauf mit einander zu vergleichen, abzuschließen und die 
der Departements-Ersatz-Kommission von den Vorsitzenden der letzteren zu unterzeichnen. 
8. 101. 
Superrevision der Militairpflichtigen durch die Departements- 
Ersatz-Kommission.“") 
Die Superrevision der Militairpflichtigen erfolgt durch den Arzt der Kommission in deren Gegen- 
wart,“““) wobei, soweit es erforderlich ist, eine Entblößung des Körpers mit möglichster Berucksichtigung 
des Schaamgefühls stattfinden muß. 
Die Kommission, spezlell der Militair-Vorsitzende derselben, ist an das Urtheil des Arztes nicht 
gebunden; ein nicht angenommenes Gutachten des letzteren ist jedoch in die Listen einzutragen. 
Derartige Meinungs-Verschiedenheiten dürfen nicht zur Kenntniß der Militairpflichtigen gelangen. 
. Wird bei der Superrevision ein in den Listen als vorhanden angegebener Fehler vom Arzt der De- 
partements-Ersatz-Kommission bestätigt, so ist dies in den Listen zu vermerken. 
Findet sich dagegen, daß die in den Listen angegebenen Fehler nicht, daß sie in einem niederen 
oder höheren Grade, daß überhaupt andere Fehler vorhanden, oder daß die Bezeichnung des vorhan- 
denen Fehlers falsch gewählt ist, so ist die Liste sogleich zu berichtigen. 
6) Werden die Entschetdungen der Ersatz-Behörden durch Fehler oder Gebrechen der Militairpflichtigen begrün- 
deren Verheimlichung viesen erwünscht sein könnte, so ist hierauf beim Bekanntmachen der Entscheidung schonende 
Rücksicht zu nehmen. 
*) Super-Revision der einfährig Freiwilligen siehe §S. 168. 
#½#½%%Die Anerkennung Militairpflichtiger als militairdienstunbrauchbar, bez. die Ueberweisung derselben zur Er- 
satz-Reserve auf Grund vorhandener Atteste ohne ihre persönliche Stellung ist nicht gestattet, es sei denn, daß ver 
Gesundbeits-Zustand, z. B. bei Blödsinnigen oder Krüppeln, die persönliche Gestellung notorisch unmöglich machte. 
Ausnahmen cf. I. 45. und 79. Auch über unsichere Heerespflichtige (s. 179.) kann ohne persfönlliche Vorstellung der- 
selben vor die Departements--Ersatz-Kommission entschieden werden. 
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