Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Die von der Kreis-Ersatz-Kommission als dauernd ganz unbrauchbar bezeichneten Militairpflichtigen 
(Vorstellungsliste A.) sind nochmals einzeln einer körperlichen Untersuchung zu unterwerfen. 
Bei den in ihrem 3. Konkurrenzjahre zur 2. Klasse der Ersatz-Reserve in Vorschlag gebrachten In- 
dividuen (Vorstellungsliste B.) bedarf es einer nochmaligen speziellen körperlichen Untersuchung durch 
den Arzt der Departements-Ersatz-Kommission nicht, vielmehr wird es zur Abkürzung des Geschäfts 
in der Regel genügend sein, diese Individuen, nach der Vorstellungsliste und deren Abtheilungen rangirt, 
auszustellen, die Anwesenheit der in der Liste bezeichneten zu konstatiren und durch eventuelle Aner- 
kennung derselben als zeitig unbrauchbar die ganze Abtheilung gleichzeitig abzuferligen. 
Die im 1. und 2. Konkurrenzjahre wegen nicht vollkommener Dienstfähigkeit zur 2. Klasse der 
Ersatz-Reserve designirten Militairpflichtlgen sind jedoch jedenfalls körperlich nochmals speziell zu unter- 
suchen. — Ebenso die in ihrem 3. Konkurrenzjahre zur 2. Klasse der Ersatz-Reserve designirten Mi- 
litairpflichtigen, wenn dieselben in ihren Kleidungsstücken irgend einem Mitgliede der Kreis= oder 
Departements-Ersatz-Kommission groß oder kräftig genug zum Militairdienste scheinen, oder wenn 
deren zeitige Unbrauchbarkelt auf Fehlern beruht, welche sich ohne Entblößung des Körpers nicht er- 
kennen lassen. 
Die zur 1. Klasse der Ersatz-Reserve in Vorschlag gebrachten Individuen (Vorstellungsliste C.) sind 
ebenfalls einzeln körperlich zu untersuchen. Desgleichen die in der Vorstellungsliste F. enthaltenen 
Individuen, so weit bei ihnen die Feststellung des Grades der Dienstfähigkeit erforderlich ist. 
. Die Euperrevision der als brauchbar und einstellungsfähig bezeichneten Militairpflichtigen (Vorstel- 
lungsliste E.) ist mit ganz besonderer Sorgfalt auszuführen. 
——. 
Entscheidung der Departements-Ersatz-Kommission über die alsnicht brauch- 
1. 
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bar erachteten Militärpflichtigen und die vor abgeleisteter Dienstpflicht 
entlassenen Soldaten. 
Ueber Militairpflichtige, welche bei der Superrevision dauernd oder zeitig unbrauchbar oder nicht voll- 
kommen dienstfählg befunden werden, ist nach Maaßgabe der #§. 35. 36. bez. 47. bis 49. zu 
entscheiden. 
A Die Ausmusterungs= und Ersatz-Reserve-Scheine, welche nach §. 86. vorbereilet sein müssen, sind den 
Militairpflichtigen möglichst sogleich auszuhändigen. Bei Vollziehung derselben ist zu prüfen und zu 
beobachten, daß sie mit den Listen genau übereinstimmen. 
Sollte die Aushändigung der Atteste im Aushebungs-Termine auf besondere Schwierigkeiten 
stoßen, so bleibt es der Departements-Ersatz-Kommission überlassen, dieselben möglichst bald nach 
vollendeter Rundreise zu vollziehen und durch den Civil-Präses der Kreis-Ersatz-Kommission aus- 
händigen zu lassen. 
. Nach beendigter Superrevision der in den Vorstellungslisten A—C. verzeichneten Militairpflichtigen 
erfolgt die Entscheidung über die vor abgeleisteter Dienstpflicht vom stehenden Heere entlassenen Sol- 
daten (Vorstellungsliste F.) nach Maaßgabe der im §. 51. enthaltenen Bestimmungen.
	        
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