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. Ein Austausch der von ihm für das Garde-Korps ausgewählten Rekruten darf nur mit Zustimmung
des Militair-Vorsitzenden der Kommisslon stattfinden.
. Ob die von der Kreis-Ersatz-Kommission für das Garde-Korps designirten Militairpflichtigen sämmt-
lich zu Anfang der Aushebung hintereinander oder in der ihnen in der Vorstellungs-Liste E. zu Theil
gewordenen Reihenfolge zur Vorstellung kommen sollen, darüber entscheldet der Militair-Vorsitzende
der Kommission.
4. Dem zur Departements-Ersatz-Kommission kommandirten Offizier des Garde-Korps ist es auch ge-
stattet, junge Leute, welche noch nicht in das militairpflichtige Alter eingetreten sind, ohne Anrechnung
auf das auszuhebende Garde-Kontingent für Truppentheile des Garde-Korps zu engagiren (cl. S. 130.).
8. 105.
Verfahren mit den vorschriftsmäßig gelernten Jägern im Königreich Preußen.
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Die vorschriftsmäßig gelernten Jäger des Königreichs Preuben, und diejenigen, welche einen vorschrifts-
mäßigen Lehrbrief zu erwarten haben, indem sie im laufenden Jahre ihre Lehrzeit beenden) (Vor-
stellungs-Liste D.), sind in Bezug auf ihre Dienstfählgkeit nach Maaßgabe der im Allgemeilnen für
den Jägerdienst geltenden Bestimmungen (5§. 29.) ärztlich zu untersuchen und das Resultat dieser
Untersuchung in einer namentlichen Nachweisung unmittelbar nach dem Schluß der Aushebung von
dem Militair-Vorsitzenden der Kommission der Inspektion der Jäger und Schützen zuzusenden.
Den dienstfähig befundenen Jäger-Lehrlingen ist außerdem von dem Militair-Vorsitzenden ein Attest
über die Diensttauglichkeit auszufertigen.
Die Inspektion der Jäger und Schützen hat dleselben auf Grund der ibr von sämmtlichen Infanterie-
Brigaden zugehenden Listen vach Maaßgabe der Bestimmungen des §. 29. zu verlhrilen und den
betreffenden Infant K d hieruͤber eine Mittheilung zu machen, damit die zur
Einstellung kommenden“ Jäger die erforderliche Ordre erhalten, sich rechtzeitig zum Dienstantrine
zu stellen.
8. 106.
Verfahren bei versuchsweiser Einstellung Militairpflichtiger.
Militairpflichtige, welche im Sinne des §. 74. 4. und in Gemäßheit der Vorschriften des §. 22. der
Instruction für Militair-Aerte von der Departements-Ersatz-Kommission versuchsweise eingestellt
werden, kommen auf das vom Kreise zu stellende Ersatz-Kontingent in Anrechnung und werden einem
Truppentheil mit den übrigen Rekruten zur Einstellung überwiesen.
Erweist sich bei längerer Beobachtung der versuchsweise eingestellten Militairpflichtigen, daß die ange-
gebenen geistigen oder körperlichen Leiden und Gebrechen wirklich vorhanden sind, so kommen die
Vorschriften des §. 187. über Entlassungen wegen Dienstunbrauchbarkeit zur Anwendung.
*) Hierüber haben sich diejenigen Jäger-Lebrlinge, welche nicht schon vor Beginn der Ausbebung durch die In-
spektien der Zäger und Schötzen den Infanterie-Brigade-Kommandos namhaft gemacht sind (cf. Anmerkung zu §. 75.),
durch eln Attest sPres Lehrprinzipals auszuwe#sen.