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die einzelnen Truppentheile stattgesunden hat, sind jene Pässe durch die Landwehr-Bezirks-Komman=
deure unter Vermittelung der Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Kommission gegen definitive Gestel-
lungs-Ordres umzutauschen. Waren bei der vorläusigen Designirung mehr Rekruten mit Pässen ver-
sehen, als bei der definitiven Vertheilung erforderlich sind, so wird mit den Ueberzähligen nach §. 124.,
3. verfahren.
s. 121.
Bekleidung und Verpflegung der Rekruten.
4Jeder Rekrut muß mit den zum Marsch zum Truppentheil erforderlichen Bekleidungsstücken, besonders
mit ausreichendem Schuhzeug und mit zwei Hemden versehen sein. Wenn ein Rekrut diese nothwen-
digen Stücke nicht besitzen sollte, so haben die betreffenden Civil-Behördens) für deren Anschaffung zu
sorgen, und zwar bei notorischer Armuth des Rekruten und seiner Angehörigen auf Kosten derjenigen
Kommune oder Gutsherrschaft, aus deren Bezirk der Rekrut zur Aushebung gekommen ist.
Ob die Bekleidung der Rekruten als ausreichend zu erachten ist, entscheidet der Landwehr-Bezirks-
Kommandeur, event. der Führer des Rekruten-Kommandos. Unter dringenden Umständen werden
die nothwendigen Kleidungsstücke aus den Beständen des nächstgelegenen Landwehr-Bataillons vor-
schußweise entnommen, und ist der Betrag dafür durch das betreffende Landrathsamt 2c. einzuziehen
und dem Landwehr-Bezirks-Kommando zu erstatten.
Rücksichtlich der Verpflegung der einzuziehenden Rekruten während ihrer Märsche zum Truppentheil
sind in dem Preußischen Reglement vom 5. Oktober 1854 über „Verpflegung der Rekruten, Reser-
visten, Invaliden und Landwehrmänner bei Einziehungen bez. Entlassungen", sowie in den zu dem-
selben ergangenen erläuternden und abändernden Bestimmungen die erforderlichen Vorschriften enthalten.
# 122.
Vereidigung der Rekruten und Vorlesung der Kriegs-Artikel.
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S
1. Die Vereidigung der Rekruten ist nach deren Eintreffen bei den Truppen= (Marine-) Theilen zu
veranlassen.
2. Diejenigen Paragraphen der Kriegs-Artikel, welche auf das besondere Verhältniß der Mannschaften
als Rekruten Bezug haben, sind denselben gleich nach der Aushebung im Beisein des Landwehr-Be-
zirks-Kommandeurs oder eines anderen Offiziers vorzulesen, und ihnen dabel eine den Vorschriften
der §8. 123. bis 125. entsprechende Belehrung über ihr Militair-Verhältniß und über ihre Marsch-
kompetenzen zu ertheilen.
5 123.
Gerichtsstand der in die Heimath beurlaubten Rekruten.
Die bis zu ihrer Einstellung in ihre Heimath beurlaubten Rekruten treten mit dem Empfange des
in §. 120. erwähnten Urlaubspasses in die Kategorie der Soldaten des Beurlaubtenstandes.
6% In Preußen die kandräthe und Magisträte; welche Behörden hierfür in den anderen Bundesstaaten zu sorgen
haben, bestimmen die Regierungen der letzteren.
½%) K. 123. und 124., Zlff. 1. finden nach Art. 10. der Militalr-Konvention bis zur Regelung im Wege der
Reichsgesetzgebung in. Württemberg keine Anwenrung.