2. Individuen, welche den Nachweis der bestandenen Staats-Prüfung zum Thierarzt erster Klasse zu
liefern und ein entsprechendes Zeugniß der zur Prüfung im Hufbeschlage bestellten Kommission der
Militair-Roßarzt-Schule zu Berlin beizubringen vermögen, oder die Prüfung im Hufbeschlage bei
dem Truppentheil, bei welchem sie einzutreten wünschen, nach den darüber ergangenen besonderen Vorschriften
bestehen, können ihrer Militair-Dienstpflicht durch dreijährig freiwilligen Dienst als Unter-Roharzt
genügen, zu welchem Zweck sie sich bei einem Kavallerie= oder Feld-Artillerie-Regiment oder
Train-Bataillon zu melden haben (ck. §. 129., 3.). In besonderen Bedarfsfällen können auch Thierärzte
zweiter Klasse zum freiwilligen Dienst als Unter-Roßarzt zugelassen werden.
Die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen rücksichtlich der Anstellung von freiwilligen
Unter-Rohärzten bei den selbstständigen Kontingenten solcher Staaten, in welchen der Unterschied
zwischen Thierärzten erster und zweiter Klasse nicht besteht, bleibt den kompetenten Militair-Behörden
überlassen.
5. 129.
Annahme der Freiwilligen bei den Truppen.
Die Truppentheile") dürfen nur Leute, welche mit den nach §. 127. auszustellenden Bescheinigungen
versehen sind und in Betreff ihrer körperlichen Dienstbrauchbarkeit den im §. 30. der Instruction für
Militairärzte und den bez. in den §#§. 25. bis 34. dieser Instruction gegebenen Vorschriften entsprechen,
zum dreijährig frelwilligen Dienst annehmen, und bei vorhandener Vakanz innerhalb der
Zeit vom 1. Oktober bis 1. Mai sogleich einstellen. Nah erfolgter Mobilmachung der Armee können
jedoch bei den Ersatz-Truppentheilen Freiwillige zu jeder Zeit eingestellt werden. Ebenso können
Freiwillige, welche auf Beförderung dienen wollen, von den Truppentheilen außerhalb der vorstehend
angegebenen Zeit eingestellt werden.
. Den mit der Relegation, dem consilium abennd oder der Exklusion bestraften Studirenden darf,
so lange ihnen nicht gestattet ist, ihre Universitätsstudien fortzusetzen, nicht erlaubt werden, ihre Militairpflicht
in einer Universitätsstadt abzuleisten, es sei denn, daß diese zugleich das Domizil der
Eltern ist.
Die Kommandeure der Truppentheile, welche in Universitätsorten garnisoniren, haben deshalb
bei dem nachgesuchten Eintritt eines Studirenden ein Zeugniß der Universitäts-Behörde einzufordern,
daß der Annahme in keiner Hinsict ein Bedenken entgegensteht.
. Zur Annahme von dreijährig Freiwilligen als Unter-Roßärzte bei Preußischen Truppentheilen ist die
Genehmigung des Kriegs-Ministeriums, Allgemeinen Kriegs-Departements, Abtheilung A. für die
Armee-Angelegenheiten, erferderlich, welches die Anstellung nach Maaßbgabe der disponiblen Mittel
auch bei anderen Regimentern als denjenigen, bei denen die Anmeldung erfolgt ist, verfügen kann.
Ebenso ist zur Annahme von dreijährig freiwilligen Unter-Roßärzten bei den Sächsischen, Mecklen-—
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Zur Annahme der ein= und dreijährig Freiwilligen und zur event. Zurückwelsung der einjäbrig Freiwilligen
ist nur verjenige Truppen-Befehlshaber berechtlgt, welcher mit der Disziplinar-Strafgewalt eines Regiments-Kommandeurs
betraut icß.