Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

2.  Individuen,  welche  den  Nachweis  der  bestandenen  Staats-Prüfung  zum  Thierarzt  erster  Klasse  zu
liefern  und  ein  entsprechendes  Zeugniß  der  zur  Prüfung  im  Hufbeschlage  bestellten  Kommission  der
Militair-Roßarzt-Schule  zu  Berlin  beizubringen  vermögen,  oder  die  Prüfung  im  Hufbeschlage  bei
dem  Truppentheil,  bei  welchem  sie  einzutreten  wünschen,  nach  den  darüber  ergangenen  besonderen  Vorschriften
  bestehen,  können  ihrer  Militair-Dienstpflicht  durch  dreijährig  freiwilligen  Dienst  als  Unter-Roharzt
  genügen,  zu  welchem  Zweck  sie  sich  bei  einem  Kavallerie=  oder  Feld-Artillerie-Regiment  oder
Train-Bataillon  zu  melden  haben  (ck.  §.  129.,  3.).  In  besonderen  Bedarfsfällen  können  auch  Thierärzte
  zweiter  Klasse  zum  freiwilligen  Dienst  als  Unter-Roßarzt  zugelassen  werden.

Die  Anwendung  der  vorstehenden  Bestimmungen  rücksichtlich  der  Anstellung  von  freiwilligen
Unter-Rohärzten  bei  den  selbstständigen  Kontingenten  solcher  Staaten,  in  welchen  der  Unterschied
zwischen  Thierärzten  erster  und  zweiter  Klasse  nicht  besteht,  bleibt  den  kompetenten  Militair-Behörden

überlassen.
5.  129.
Annahme  der  Freiwilligen  bei  den  Truppen.

Die  Truppentheile")  dürfen  nur  Leute,  welche  mit  den  nach  §.  127.  auszustellenden  Bescheinigungen
versehen  sind  und  in  Betreff  ihrer  körperlichen  Dienstbrauchbarkeit  den  im  §.  30.  der  Instruction  für
Militairärzte  und  den  bez.  in  den  §#§.  25.  bis  34.  dieser  Instruction  gegebenen  Vorschriften  entsprechen,
  zum  dreijährig  frelwilligen  Dienst  annehmen,  und  bei  vorhandener  Vakanz  innerhalb  der
Zeit  vom  1.  Oktober  bis  1.  Mai  sogleich  einstellen.  Nah  erfolgter  Mobilmachung  der  Armee  können
jedoch  bei  den  Ersatz-Truppentheilen  Freiwillige  zu  jeder  Zeit  eingestellt  werden.  Ebenso  können
Freiwillige,  welche  auf  Beförderung  dienen  wollen,  von  den  Truppentheilen  außerhalb  der  vorstehend
angegebenen  Zeit  eingestellt  werden.

.  Den  mit  der  Relegation,  dem  consilium  abennd  oder  der  Exklusion  bestraften  Studirenden  darf,
so  lange  ihnen  nicht  gestattet  ist,  ihre  Universitätsstudien  fortzusetzen,  nicht  erlaubt  werden,  ihre  Militairpflicht
  in  einer  Universitätsstadt  abzuleisten,  es  sei  denn,  daß  diese  zugleich  das  Domizil  der
Eltern  ist.

Die  Kommandeure  der  Truppentheile,  welche  in  Universitätsorten  garnisoniren,  haben  deshalb
bei  dem  nachgesuchten  Eintritt  eines  Studirenden  ein  Zeugniß  der  Universitäts-Behörde  einzufordern,
daß  der  Annahme  in  keiner  Hinsict  ein  Bedenken  entgegensteht.

.  Zur  Annahme  von  dreijährig  Freiwilligen  als  Unter-Roßärzte  bei  Preußischen  Truppentheilen  ist  die
Genehmigung  des  Kriegs-Ministeriums,  Allgemeinen  Kriegs-Departements,  Abtheilung  A.  für  die
Armee-Angelegenheiten,  erferderlich,  welches  die  Anstellung  nach  Maaßbgabe  der  disponiblen  Mittel
auch  bei  anderen  Regimentern  als  denjenigen,  bei  denen  die  Anmeldung  erfolgt  ist,  verfügen  kann.
Ebenso  ist  zur  Annahme  von  dreijährig  freiwilligen  Unter-Roßärzten  bei  den  Sächsischen,  Mecklen-—



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Zur  Annahme  der  ein=  und  dreijährig  Freiwilligen  und  zur  event.  Zurückwelsung  der  einjäbrig  Freiwilligen
ist  nur  verjenige  Truppen-Befehlshaber  berechtlgt,  welcher  mit  der  Disziplinar-Strafgewalt  eines  Regiments-Kommandeurs
  betraut  icß.