Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

3. 
. Er muß leserlich und ziemlich richtig schreiben, ohne Anstoß lesen und die vier Spezies rechnen 
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Er muß sich bis dahin tadellos geführt haben. 
können. 
Er muß sich bei seiner Ankunst in der Unterosfizier= Schule dazu verpflichten, für jedes Jahr des 
Aufenthalts daselbst zwel Jahre im stehenden Heere zu dienen. Außerdem hat derselbe die gesetzliche dreijäh- 
rige Dienstzeit abzuleisten, worauf jedoch die Dienstzeit in der Unteroffizierschule angerechnet wird (ck. S. 6.). 
Auch bei späteren Versorgungen wird ihm die in der Unteroffizierschule zurückgelegte Dienstzeit angerechnet. 
z. Er muß mit Schuhzeug und Wäsche so versehen sein, wie jeder in die Armee eintrelende Re- 
krut; ingleichen mit 2 Thalern, um sich nach seiner Ankunft bei der Unteroffizierschule das nöthige 
Pu#zzeug 2c. beschaffen zu können. 
8. 139. 
Einberufung der Freiwilligen zu den Unteroffizier-Schulen. 
Eind Prüsung und Untersuchung günstig ausgefallen, so hat der Freiwillige einer baldigen Benach- 
richtigung über Annahme oder Nichtannahme entgegenzusehen. Die definitive Entscheidung, bez. Ein- 
berufung erfolgt bis Mitte August jeden Jahres. 
Die Landwehr-Bezirks-Kommandos haben, wenn nach stattgehabter Prüfung der sich Meldende zur 
Aufnahme in eine Unteroffizierschule qualifizirt erscheint, ein Nationale desselben nach Schema 28.6# 
mit den §s. 137. und 138. erwähnten Attesten zum 1. des der Prüfung folgenden Monals dem 
Kommando der 1. Garde-Infanterte-Brigade zu Potsdam zuzusenden. 
Die Nationale sind für jeden Freiwilligen einzeln auszustellen und ist in Rubrik „Bemerkung“ 
anzugeben, ob der Freiwillige in Potsdam, Jülich oder Biberich eingestellt zu werden wünscht. Auch 
hat der belreffende Kommandeur an dieser Stelle ein Urtheil über die Persönlichkeit des Freiwilligen 
abzugeben. 
Freiwillige, welche den gestellten Bedingungen nicht entsprechen, dürfen nicht vorgeschlagen werden. 
4M Das Kommando der 1. Garde--Infanterie-Brigade vertheilt den Ersatz an die drei Unterosfizierschulen 
und setzt die betreffenden Landwehr-Bezirks-Kommandos von der erfolgten Notirung der Angemelde- 
ten in Kenntniß. Die definitive Einberufung derselben erhalten die Landweh 
zum 10. August jeden Jahres und zugleich eine Liste der bei etwaigem ausfaul Nachzubeordernden. 
Bei Rücksendung dieser Listen an das Kommando der 1. Garde-Infanterie-Brigade sind für den 
Fall, daß einzelne Leute auf die Einstellung etwa Verzicht geleistet haben sollten, die Namen dersel- 
ben, sowie derjenigen Freiwilligen, welche an deren Stelle einberufen worden, besonders anzugeben. 
Die Einstellung von Freiwilligen in die Unteroffizierschulen findet in der Regel jährlich einmal, und 
zwar im Monat Oktober, statt. 
. Wenn Freiwillige zu diesem Termin wegen Vollzähligkeit nicht aufgenommen werden können, so kön- 
nen dieselben bei eintretenden Vakanzen bis Ende des Jahres einberufen werden. 
Diejenigen, deren Aufnahme bis zu diesem Termine nicht möglich ist, können in den nächsten 
Jahren bei wiederholt nachgewiesener Qualisikation wiederum zur Ausnahme in Vorschlag gebracht 
werden, soweit dies das im §. 138, 1. festgesetzte Alter gestattet. 
. Von der Einstellung Freiwilliger in die Unteroffizierschulen ist dem Civil-Vorsitzenden der betreffenden 
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