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Kreis-Ersatz-Kommission Mitthellung zu jwhen, und zwar ruͤcsichtlich derjenigen Individuen, welche
den Unteroffizlerschulen von den Landwehr-Bezl 6 zugewiesen werden, Seitens der letz-
teren, bezüglich derjenigen, welche von den Untrrofäizierschulen direkt angenommen werden, Seitens des
Kommandos der betreffenden Unteroffizierschule.
8. 140.
Entlassung aus den Unteroffizierschulen Behufs Uebertritts in die Armee oder
zur Disposition der Ersatz-Behörden.
1. Alle Jahre nach den Herbstübungen werden diejenigen jungen Leute, welche 3 Jahre in den Unter-
offizierschulen waren, in die Armee vertheilt, wobei die vorzüglichsten zur Aufmunterung gleich zu Un-
teroffizieren ernannt werden können. Die aus dem Königreich Sachsen, den Großherzogthümern Hes-
sen und Mecklenburg, sowie dem Herzogthum Braunschweig gebürtigen Zöglinge werden ihren hei-
mathlichen Kontingenten überwiesen, sofern dies ihren Wünschen entspricht.
2. Dem Ermessen der Kommandeure der Unteroffizlerschulen bleibt es überlassen, einzelne mit zweljähri-
gem Dienst völlig ausgebildete Zöglinge zum Eintritt in die Armee als Gemeine vorzuschlagen.
3. Zöglinge, welche sich Ehrenstrafen zugezogen haben, werden nach Abbüßung der ihnen event. zuzuer-
kennenden Festungsstrafen zur Dispositlon der Ersatz-Behörden entlassen. Eine jede solche Entfernung
eines Zöglings aus der Unteroffizierschule ist auf dem geordneten Dienstwege bei dem General-Kom-
mando des Garde-Korps zu beantragen und kann nur auf dessen Verfügung erfolgen.
4. Zöglinge, welche nach Ablauf des ersten oder zweiten Jahres ihres Aufenthalts in der Unteroffizier=
schule nicht die bestimmte Aussicht gewähren, nach dreijährigem Aufenthalt die Qualisikation zum Un-
teroffizier zu erlangen, werden aus der Unteroffizierschule entfernt.
5. Erfolgt die Entfernung wegen mangelnder geistiger Eigenschaften, so wird der betreffende Zögling
einem Infanterle-Regiment überwiesen, um in demselben seiner Dienstverpflichtung zu genügen; er-
folgt die Entfernung dagegen wegen körperlicher Untüchtigkeit, so wird der Zögling zur Dispositlon
der Ersatz-Behörden (§. 102.) in seine Heimath entlassen, wovon die Unteroffizierschule dem betreffen-
den Landwehr-Bezirks-Kommando Kenntniß zu geben hat.
6. Mit der Entlassung zur Diseposition der Ersatz-Behörden wird die im §. 6. und §. 138, 5. gedachte
besondere Verpflichtung zu längerer Dienstzeit gelöst, dagegen haben die Entlassenen bei wieder einge-
tretener Dienstbrauchbarkeit ihrer gesetzlichen Dienstpflicht im Heere ohne Anrechnung der in der Un-
teroffizier-Schule zugebrachten Zeit zu genügen.
chwölfter Abschnitt.
Der freiwillige Eintritt in die Schiffsjungen-Kompagnien.
8. 141.
Allgemeine Bestimmungen.
1. Die Schiffsjungen-Kompagnien haben die Bestimmung, Matrosen und Unteroffiziere fuͤr die Bundes-
Kriegs-Marine auszubilden.