Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

— 106 — 
dem Kommando der Flotten= Stamm-Dirision in Kiel) zu melden. Dabel sind folgende Paplete zur 
Stelle zu bringen: 
1. 
2. 
· 
G 
!.-— 
d 
# 
- 
2 
Taufschein, 
Konfirmationsschein. 
Ist die Konfirmation noch nicht erfolgt, so genügt eine vorläufige Bescheinigung, daß und wann 
die Konfirmation voraussichtlich stattfinden wird, jedoch nur unter der Bedingung, daß der Konfir= 
mationsschein dem Landwehr-Bezirks-Kommando Behufs Uebermittelung an die Flotten = Stamm- 
Division spätestens an dem Tage eingereicht werden muß, wo der Freiwillige sich zu seiner Absendung 
nach dem Gestellungsorte meldet. Bei Nichterfüllung dieser Bedingung unterbleibt die Inmarschsetzung. 
Schriffliche Einwilligung des Vaters oder Vormundes, worin ausgesprochen sein muß, daß sie mit 
den Aufnahme-Bedingungen vollständig bekannt sind und ihrem Sohne oder Mündel erlauben, sich 
zur Aufnahme in eine Schiffsjungen-Kompagnie einschreiben zu lassen, beglaubigt durch die Ortsbehörde. 
Ein Attest der Orts-Obrigkeit, daß der Freiwillige sich gut geführt hat. 
. Einen von der Orts-Polizei-Behörde attestirten Revers, daß die Kosten des Transports von den 
Angehörigen des Schiffsjungen werden getragen werden, falls letzterer bei der Ankunst am Einstel- 
lungsorte die Einstellung verweigern sollte. 
Sodann erfolgt eine Prüfung im Lesen, Schreiben und Rechnen, sowie die ärztliche Untersuchung. 
K. 144. " 
Annahme-Bedingungen. 
. Der Einzustellende darf nicht unter 14 Jahre und nicht über 17 Jahre alt sein. 
Für die Einstellung im späteren Alter ist der Nachweis erforderlich, daß der Eingustellende so lange 
bereits auf Seeschiffen gefahren ist, als er nach dem vollendeten 17ten Lebensjahre eingestellt wird. 
Für die Berechnung des höchsten zulässigen Lebensalters ist der 1. Juli desjenigen Jahres maaß- 
gebend, in welchem die Einstellung erfolgt. 
Er muß vollkommen gesund, im Verhältniß zu seinem Alter kräftig gebaut (starke Knochen, kräftige 
Muskulatur) und frei von körperlichen Gebrechen und wahrnehmbaren Anlagen zu chronischen Krank- 
heiten sein, ein scharfes Auge, gutes Gehör und fehlerfreie (nicht stotternde) Sprache haben. 
Hierüber hat sich der Landwehr-Bezirks-Kommandeur mit dem untersuchenden Arzte in einem 
Atteste auszusprechen. 
Am Er muß leserlich und ziemlich richtig schrelben, ohne Anstoß lesen und die vier Spezies rechnen können. 
Er muß mit der zum Marsch nach dem Gestellungsorte erforderlichen Bekleidung versehen sein; in- 
gleichen mit 2 Thlr., um sich nach seiner Einstellung das nöthige Putzzeug 2c. beschaffen zu können. 
Dieser Betrag muß spätestens an dem Tage der Absendung zum Gestellungsorte dem Landwehr- 
Bezirks-Kommando behufs Uebermittelung an die Flotten-Stamm-Division übergeben werden. Bei 
Nichterfüllung dieser Bedingung unterbleibt die Inmarschsetzung. 
Er mufß sich bei seiner Ankunft am Orte der Einstellung dazu verpflichten, für jedes Jahr des Auf- 
enthalts in der Schiffsjungen-Kompagnie zwei Jahre in der Bundes-Kriegs-Marine zu dienen. 
Jerer eingestellte Junge, welcher den an ihn zu machenden Anforderungen nicht genügt, kann wäh-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.