Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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fügt. Die Flotten-Stamm-Division benachrichtigt die heimathliche Ortsbehörde von der geschehenen 
Wiederentlassung. 
2. Schiffsjungen, welche sich innerhalb ihrer ersten beiden Dienstjahre und so lange sie nicht vereidigt 
sind, eines gemeinen Vergehens oder Verbrechens schuldig machen und der Civilgerichts-Behörde über- 
wiesen werden müssen, werden aus der Schiffsjungen = Kompagnie entfernt und mit einem möglichst 
vollständigen Thatbestande der Gerichtsbehörde zur Untersuchung und Bestrafung überwiesen. 
3. Die Entlassung vereidigter Schiffsjungen kann erfolgen: 
a) wegen Unbrauchbarkeit für den Dienst der Kriegs-Marine; 
b) wegen Reklamation, welche von den zuständigen oberen Verwaltungs-Behörden als gesetzlich be- 
gründet anerkannt ist; 
) wegen eines begangenen gemeinen Verbrechens, nachdem die militairgerichtlich erkannte Strafe ver- 
büßt ist. 
4. Die Entlassung vereidigter Schiffsjungen erfolgt durch Verfügung des Ober-Kommandos der Marine 
und zur Disposition der Ersatzbehörden in den hierfür vorgeschriebenen Formen. 
Preizehnter Abschnitt. 
Der einjährig freiwillige Dienst.) 
8. 148. 
Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung zum einjährig freiwilllgen 
Dienst. 
Junge Leute von Bildung, welche 
. voͤllig unbescholten, 
. im Stande sind, sich waͤhrend ihrer Dienstzeit selbst zu bekleiden, auszuruͤsten und zu verpflegen, 
. die vorgeschriebene wissenschaftliche oder kuͤnstlerische Qualifikation bis zum 1. April des Kalenderjah- 
res nachweisen, in welchem sie das 20. Lebensjahr vollenden, 
haben Anspruch auf die Vergünftigung, ihrer aktiven Dienstpflicht im stehenden Heere durch einjährigen 
Dienst genügen zu dürfen. 
Als Ausweis der ihnen zustehenden Berechtigung zum einjährigen Dienst erhalten sie einen Schein 
2. (Berechtigungsschein) nach Schema 29., von dessen Besitz ihre Zulassung zum einjährig freiwilligen Dienst 
!“—i abhängig ist. 
S d— 
8. 149. 
Behörden, welche die Berechtigung zum ein jährig freiwilligen Dienst ertheilen. 
Die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst ertheilen die Prüsungs-Kommissionen (§. 15., 5.), 
und zwar in jedem speziellen Falle diejenige Prüfungs-Kommission, in deren Bezirk der die Berechtigung 
Nachsuchende!? nach §. 20. gestellungspflichtig ist. 
*) Die belonderen Bestimmungen über die Zulassung von jungen Seeleuten zum einjährigen Dienst auf Grund 
bes abgelegten Steuermanns--Eramens find im §. 175. enthalten,
	        
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