Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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J. Wiederverleihung der durch versaͤumte rechizeitige Meldung zum Dienstantritt verloren gegangenen 
Berechtigung siehe 8. 161., 2. 
8. 153. 
Darlegung der wissenschaftlichen Qualifikation im Allgemeinen. 
Der Nachweis der wissenschaftlichen Qualisikation kann durch Vorlegung von Schulzeugnissen orer 
vurch Ablegung einer besonderen Prüfung geführt werden und ist in beiden Fällen bei Verlust des An- 
spruchs auf die Zulassung zum einjährigen Dienst vor dem 1. April desjenigen Kalenderjahres zu er- 
bringen, in welchem der Betreffende das 20. Lebensjahr vollendet. 
8. 154. 
Darlegung der wissenschaftlichen Qualifikation durch Schul-x. Zeugnisse. 
1. Wer seine wissenschaftliche Qualifikation durch Schul= 2c. Zeugnisse nachweist, ist von der persoͤn- 
lichen Gestellung vor die Prüfungs-Kommission entbunden. 
2. Den Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation durch Atteste können nur führen: 
a) Diejenigen, welche von einem Nordveutschen') Gymnasium mit dem vorschriftsmäßigen Zeug- 
niß der Reife für die Universität versehen sind. 
b) Die Schüler der als vollberechtigt anerkannten Norddeutschen Gymnasien und Realschulen 
erster Ordnung aus den beiden obersten Klassen, gleichviel, ob diese Klassen in sich getrennte 
Abtheilungen haben oder nicht, die Sekundaner jedoch nur, wenn sie mindestens ein Jahr der Klasse 
angehört, an allen Unterrichts-Gegenständen Theil genommen, sich das Pensum der Unter-Sekunda 
gut angeeignet und sich gut betragen haben. 
Die Zeugnisse hierüber müssen von der Lehrer-Konferenz festgestellt sein. 
c) Die vom Griechischen dispensirten Schüler solcher Gymnasien, wo dergleichen Dis- 
pensatlonen überhaupt zulässig sind, nach Absolvirung der Sekunda, oder, wenn sie nach mindestens 
einjährigem Besuch der Sekunda auf Grund einer besonderen Prüfung ein genügendes Zeugniß 
der Lehrer-Konferenz erhalten. 
4) Die Schüler der obersten Klasse (Sekunda) solcher Norddeutschen Progymnasien und höheren 
Bürgerschulen, welche als einem Gymnasium resp. einer Realschule erster Ordnung in den ent- 
sprechenden Klassen gleichstehend anerkannt sind, wenn sie mindestens ein Jahr der obersten Klasse 
angehört, an allen Unterrichtsgegenständen Theil genommen, sich das Pensum der Unter-Sekunda 
gut angeeignet und sich gut betragen haben. 
Die Zeugnisse hierüber müssen, wie ad b. bestimmt, von der Lehrer-Konferenz festgestellt sein. 
e) Die Schüler der als vollberechtigt anerkannten Norddeutschen Realschulen zweiter Ordnung, 
welche mindestens ein Jahr die Prima besucht, an allen Unterrichts-Gegenständen Theil genommen, 
sich das Pensum der Unter-Prima gut angeeignet und sich gut betragen haben. 
Auch vie hierüber sprechenden Zeugnisse müssen in der Lehrer-Konferenz festgestellt sein. 
P) Die Großherzoglich Hessischen Lehr-Anstalten werden rücksichtlich der von ihnen erthrilten Atteste den entsprechen- 
den Norddeutschen Lehr-Anstalten glelchgestellt.
	        
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